Zuwendungsfruchtgenuss als Steuersparmodell
Nicht jeder, dem eine Immobilie gehört, muss auch für Aufwand und Ertrag „zuständig“ sein. Gerade bei Einkommensklassen mit hohem Spitzensteuersatz ist der sogenannte „Zuwendungsfruchtgenuss“ eine gute Möglichkeit Steuern zu sparen.
Dr. Huber mit 50%iger Progression muss die monatlichen Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung mit 50 % versteuern. Um Steuern zu sparen, überlegt er die Übertragung auf seine Gattin, die nur geringe Einkünfte erzielt. Eine Empfehlung an Dr. Huber lautet: Der Zuwendungsfruchtgenuss ist für Einkommensklassen mit einem hohen Spitzensteuersatz eine interessante Möglichkeit, um Steuern zu sparen. Der Vorteil ist, dass ein Einkommenssplitting erreicht werden kann, indem steuerpflichtige Einkunftsquellen auf Familienmitglieder mit einer niedrigeren Progression – wie Ehegatte oder Kinder – übertragen werden.
Eigentum bleibt Eigentum
Mit einem Zuwendungsfruchtgenuss räumt der Eigentümer einer Sache, zum Beispiel einer Liegenschaft oder eines Miethauses, einer anderen Person das Fruchtgenussrecht an dieser Sache an, wobei er selbst weiterhin Eigentümer der Sache bleibt. Der Inhaber des Fruchtgenussrechtes erhält in der Folge die Erträge aus der Sache, wie zum Beispiel die Mieteinkünfte. Zusammengefasst: Die Substanz bleibt, die Erträge werden übertragen.
Seit 1.8.2008 besteht der große Vorteil, dass keine Schenkungssteuer mehr für die Übertragung von Fruchtgenussrechten anfällt. Einkunftsquellen können daher mittels Fruchtgenussrechten ohne Schenkungssteuer übertragen werden. Bei einem Zuwendungsfruchtgenussrecht ist die Voraussetzung dafür, dass die Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer einkommensteuerrechtlich anerkannt wird, dass der Fruchtgenussberechtigte auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Kurzum, er muss unternehmerisch tätig werden. Konkret wird diese Bedingung wie folgt umgesetzt: Die Fruchtgenussbestellung muss nach außen hin klar erkennbar sein. Dies bedingt den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, dessen Konditionen angemessen und wirtschaftlich vernünftig sind. Das Fruchtgenussrecht muss zudem für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt sein. Die Einkommensteuerrichtlinien geben diesbezüglich einen Zeitraum von zehn Jahren als Richtwert vor. Ferner muss der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle tragen (Nettofruchtgenuss = Einnahmen abzüglich Aufwendungen). Ein weiteres Kriterium ist die „Fremdüblichkeit der Vereinbarung“, die gegeben ist, wenn der Fruchtnießer das wirtschaftliche Risiko der Einkünfteerzielung trägt.
Entscheidungen über Investitionen
Für den Bereich der Vermietung und Verpachtung sind diese Kriterien so umzusetzen, dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen für die Immobilie trägt wie zum Beispiel den Erhaltungsaufwand, Abgaben, Zinsen für bestehende oder neue Kredite in Zusammenhang mit der Immobilie. Darüber hinaus ist er es, der die Entscheidungen über Investitionen trifft. Ferner bestimmt der Fruchtgenussberechtigte über den Abschluss von Mietverträgen und tritt gegenüber den Mietern als Vermieter auf – also als Ansprechperson und Zahlungsempfänger. Zudem trifft ihn die Erhaltungspflicht für die Immobilie.
Autor:
Mag. Ursula Reichinger
Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, LeitnerLeitner
www.leitnerleitner.com
Zuwendungsfruchtgenuss an einem Beispiel
Folgendes Beispiel soll den möglichen Steuerspareffekt, der durch die Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes erzielt werden kann, verdeutlichen:
Dr. Huber erzielt aus seiner Tätigkeit als Arzt ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von EUR 70.000,–. Er verfügt zudem über eine Eigentumswohnung, die er
vermietet.
Die jährlichen zu versteuernden Einkünfte daraus belaufen sich auf EUR 10.000,–.
Seine Ehegattin verdient EUR 7.000,–.
Vermietungseinkünfte EUR 10.000,–
Besteuerung bei Dr. Huber (ohne Zuwendungsfruchtgenussrecht) EUR 5.000,– (= 50 %)
Besteuerung bei der Ehegattin (mit Zuwendungsfruchtgenussrecht) EUR 2.190,–
Jährliche Steuerersparnis EUR 2.810,–
Hat die Ehegattin überhaupt keine eigenen Einkünfte, so beträgt die jährliche Steuerersparnis EUR 5.000,–. Die Finanzverwaltung anerkennt Zuwendungsfruchtgenussrechte nur, wenn alle Voraussetzungen vollständig erfüllt werden.