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Zusammenarbeit mit potenziellen Haken

Wenn Ärzte mit Dritten – mit anderen Ärzten oder Gesundheitsdienstleistern – kooperieren, gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Besonders die Geheimhaltungsverpflichtung kann zum Stolperstein werden.


Foto: Fotolia/andrey popov

Autorin: DDr. Karina Hellbert, LL.M., FIEBINGER POLAK LEON RECHTSANWÄLTE
Tel.: 01/58258, k.hellbert(at)fplp.at, www.fplp.at

Im Jänner dieses Jahres hat das deutsche Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zusammenarbeitsverbot im Sinne einer Sozietät von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnergesellschaft dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht. Das Bundesverfassungsgericht stuft dies als verfassungswidrig ein, da auch Ärzte und Apotheker die Anforderungen an berufliche Verschwiegenheit erfüllen müssen und dabei einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Insbesondere verneinte das Bundesverfassungsgericht, dass „nicht nur persönliche, private oder intime Umstände, sondern auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Patientinnen und Patienten geschützt sind“ (BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 12.01.2016 – 1BvL6/13). Das Bundesverfassungsgericht anerkannte daher, dass solch eine Zusammenarbeit auch dem Wohle der betroffenen Personen dienen kann. Soweit wie in Deutschland sind die Kooperationsmöglichkeiten zwischen Ärzten und Außenstehenden in Österreich noch lange nicht gediehen.

Arzt und Arzt

Die Kooperationen von selbstständigen Ärzten miteinander sind in § 52 Ärztegesetz geregelt. Die möglichen Rechtsformen sind hier beschränkt auf eine offene Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch bzw. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des GmbH-Gesetzes. Die möglichen Gesellschafter sind auf selbstständige, zur Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten eingeschränkt, wobei nur eine monoprofessionelle Zusammenarbeit zulässig ist, diese darf aber multidisziplinär, also zwischen unterschiedlichen Fachrichtungen sein. Auch eine Anstellung eines Arztes ist nicht möglich, da in solch einem Fall argumentiert wird, dass es sich um eine Krankenanstalt handeln könnte. Wenn die Partner miteinander kooperieren möchten, ist natürlich die Verfassung eines Gesellschaftsvertrages zwingend.

Arzt und Industrie

Aber nicht nur zwischen Ärzten kommt es oftmals zu Kooperationen, sondern auch zwischen Ärzten und der einschlägigen Industrie. Die Tätigkeiten auf ärztlicher Seite sind vielschichtig: von der Teilnahme an wissenschaftlichen Beiräten, Vortrags- und Gutachtertätigkeiten bis zur Durchführung der klinischen Prüfung und Forschung. Was der Pharmig Verhaltenscodex und der Austromed Kodex für die Industrie darstellen, ist der Ärztliche Verhaltenskodex, 2014 kundgemacht durch die Österreichische Ärztekammer, für Ärzte. Dieser reglementiert die Zusammenarbeit von Ärzten in der Pharma- und Medizinprodukteindustrie und legt im Detail fest, welche Anforderungen durch den Arzt zu erfüllen sind. Die finanziellen Aspekte werden beim Verhaltenskodex nicht außer Acht gelassen und die Bezahlung muss sich am verbundenen Aufwand und der benötigten Zeit grundsätzlich orientieren. Erfolgsabhängige Honorargestaltungen sind keinesfalls zulässig. Klar ist natürlich, dass Patientendaten im Rahmen dieser Zusammenarbeit nicht weitergegeben werden dürfen, außer es liegt die explizite Zustimmung der Patienten vor oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe. Demgegenüber steht der Pharmig Verhaltenscodex, der weitgehend Transparenzvorschriften seinen Mitgliedern auferlegt, nämlich Geldleistungen, die an Ärzte geflossen sind, für drei Jahre auf deren Homepage zu veröffentlichen. Dies soll das Vertrauen in die gemeinschaftliche Arbeit und Zusammenarbeit fördern.
Auch eine Art Kooperation stellt es dar, wenn der Arzt gewerbliche Dienstleistungen und Produkte in seiner eigenen Ordination verkauft. Oberstes Prinzip ist hier, dass der Schutz und das Wohl der Patienten vor den finanziellen Interessen der Ärzte vorzugehen haben. Die Produkte dürfen nur dann verkauft werden, wenn eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt – meistens das freie Gewerbe des Handels – und der Produktverkauf nicht bestimmten Institutionen wie Apotheken vorbehalten ist. Es obliegt den Ärzten sicherzustellen, dass das ärztliche Beratungsgespräch so gestaltet ist, dass es unabhängig von den verkauften Produkten erfolgt und dass der Patient sich nicht genötigt fühlt, das Produkt zu kaufen, um eine optimale Behandlung zu bekommen. Der Arzt darf grundsätzlich Produkte Dritter empfehlen, wobei er in diesem Fall keine Vergütung für die Empfehlung oder Vermittlung von Produkten oder Dienstleistungen fordern oder versprechen darf.

Gegen Korruption

Da die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich als korruptionsanfällig gilt und deswegen mit Argusaugen beobachtet wird, ist bei jeglicher Zusammenarbeit mit Dritten darauf zu achten, dass die einschlägigen Antikorruptionsbestimmungen des Strafgesetzbuches eingehalten werden. Der Oberste Gerichtshof orientiert sich hier vor allem an den Prinzipien der Transparenz, nämlich ob eine entsprechende nachverfolgbare vertragliche Gestaltung vorliegt, wie auch am Prinzip der Ortsüblichkeit (Arm’s Length Principle). Ist daher die Honorierung bzw. die Zurverfügungstellung der geldwerten Gegenleistung angemessen für die erbrachte Leistung? Eine so weitgehende Kooperation, wie es das deutsche Bundesverfassungsgericht zugelassen hat, findet sich in Österreich nicht; es gibt aber genügend andere rechtliche und standesrechtliche Möglichkeiten, um mit Dritten zusammenzuarbeiten.