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Therme kaputt – Vermieter zahlt

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wird die Erhaltungspflicht des Vermieters ausgedehnt.


MMag. Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (ÖVI)

Sowohl im Voll- als auch im Teil­anwendungsbereich des Mietrechts ist der Vermieter in Zukunft für die Erhaltung und Erneuerung von Heizthermen, Elektroboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten zuständig. Die Wartung der Wärmebereitungsgeräte ist nach wie vor Sache des Mieters, wie etwa das jährliche Service der Heiztherme. Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf mitvermietete Wärmebereitungsgeräte, wie ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich. Ebenso steht Mietern, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu. Allerdings können Mieter, die bereits eine neue Therme angeschafft haben, vom Vermieter nun nicht das Geld dafür verlangen. Es gilt lediglich die zehnjährige Abschreibungsdauer – beim Auszug aus der Wohnung vor Ablauf von zehn Jahren können sie sich die Investitionskosten anteilig, also mit 10 Prozent pro Jahr, ersetzen lassen.
Dass aufgrund dieser Regelung bei den Vermietern keine Freude aufkommen will, liegt auf der Hand. Bei einer Richtwert-Mietwohnung in Wien koste die Erneuerung der Therme den Vermieter den Mietzins von zwei Jahren, meinte ÖVI-Geschäftsführer MMag. Anton Holzapfel. So lange brauche der Vermieter, um die Therme zu refinanzieren. Ab 2015 schreibe die EU bestimmte Brennwertthermen vor, die etwa 4.000 Euro kosteten. Zu bedenken sei dabei auch, dass Vermieter beim Austausch eines Gerätes unter Umständen eine kostenintensive technische Nachrüstung vornehmen müssen, da das ursprünglich mitvermietete Wärmebereitungsgerät nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder auf dem Markt gar nicht mehr erhältlich ist. Als Beispiel sei hier etwa auf die modernen, aber auch kostenintensiveren Brennwertthermen verwiesen, die ab 2015 EU-weit verpflichtend sind.