Steuertipps – Zum Jahreswechsel noch alle Steuervorteile ausschöpfen
Das kommende Jahr bringt wieder einige Neuerungen im Bereich des Steuerrechts. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema zusammengefasst.
Als Ergebnis unserer Recherchen ist eine Art Checkliste entstanden, die aus einer Flut von Neuregelungen, Verlängerungen bereits bestehender Bestimmungen bzw. auch von Stichtagen, die aus steuerlicher und buchhalterischer Sicht zum bevorstehenden Jahreswechsel zu beachten sind, die für Ärzte wissenswertesten Informationen herausgefiltert hat und plakativ darstellen soll.
Die Checkliste gliedert sich in vier Module:
- Allgemeine Informationen für alle Steuerpflichtigen
- Wissenswertes für Unternehmer/Selbstständige
- Zu beachten für Ärzte als Arbeitgeber
- Zu beachten für Ärzte als Arbeitnehmer
Zu einzelnen Punkten der Checkliste finden Sie auch konkrete Tipps und Vorschläge, wie Sie die vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten und Spielräume optimal nützen können.
Teil 1: Allgemeine Informationen für alle Steuerpflichtigen
(Topf-)Sonderausgaben
Steuerlich absetzbare (Topf-)Sonderausgaben wie Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung können für 2011 in einer maximalen Höhe von 2.920 Euro geltend gemacht werden. Junge Aktien und Genussscheine bzw. Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4 Prozent des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) zählen allerdings ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben.
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
Sonderausgaben für Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zum Beispiel Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/im EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 Euro begrenzt. Ab 2012 wird der Höchstbetrag auf 400 Euro angehoben.
TIPP Kirchenbeiträge
Ab dem Finanzjahr 2012 wird der jährliche Absetzbetrag für Beiträge an Religionsgemeinschaften auf 400 Euro verdoppelt. Wenn Sie daher jährlich zum Beispiel 300 Euro Kirchensteuer bezahlen, sollten sie zwecks steuerlicher Optimierung heuer nur 200 Euro und 2012 dafür 400 Euro bezahlen.
Sonderausgaben für Spenden
Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Liste aufscheinen, des Weiteren an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10 Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (bis zu 10 Prozent des Vorjahresgewinnes) kürzen den Rahmen der als private Sonderausgaben absetzbaren Spenden entsprechend.
Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw. Entwicklungs- bzw. Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Spenden für Freiwillige Feuerwehren, Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, sowie Tierheime werden ab dem Jahr 2012 neu in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich auch beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen – www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden –
veröffentlicht. Die Spenden sind ebenfalls mit 10 Prozent des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt. Im Unterschied zu den oben angeführten Spenden können diese aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.
TIPP Sonderausgaben für Spenden
Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auch Spenden an die genannten Organisationen steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Vorjahresgewinnes bzw. -einkommens gilt ab 2012 einheitlich für alle begünstigten Spenden, unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.
Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses in Höhe von 500 Euro). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen – zum Beispiel Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat – erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Die Betreuung ist also nicht auf öffentliche Bildungsinstitutionen beschränkt. Zum Beispiel kann auch eine Ferienbetreuung geltend gemacht werden.
Absetzbar sind dabei aber nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern etwa auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund stehen (dazu zählen zum Beispiel Computerkurse, Musikunterricht oder Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind allerdings Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.
TIPP Kinderbetreuungskosten
Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2011 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zum Beispiel auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können nach einem aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen steuerlich geltend gemacht werden.
Spekulationsverluste realisieren
Wer im Jahr 2011 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn über die Freigrenze von 440 Euro hinaus realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall zehn Jahre, sonst ein Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zum Beispiel Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurückzukaufen). Auch der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen Autos ist ein Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen aus Aktien- oder Grundstücksverkäufen gegenverrechnet werden kann. Besonders zu beachten: Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen tritt erst mit 1. April 2012 in Kraft. Für alle seit dem 1. Jänner 2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds wurde aber die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate verlängert. Dies bedeutet: Wenn Sie eine im Jänner 2011 erworbene Aktie erst im März 2012, also nach 14 Monaten, verkaufen, müssen Sie den realisierten Spekulationsgewinn mit bis zu 50 Prozent Einkommensteuer versteuern.
Des Weiteren gilt bei allen anderen nach dem 30. September 2011 und vor dem
1. April 2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zum Beispiel Glattstellung, Differenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50 Prozent). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31. März 2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25 Prozent.
Wer noch heuer bzw. bis zum 31. März 2012 steuerwirksame Spekulationsverluste realisieren möchte, um damit nach alter Rechtslage steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen oder andere Spekulationsgewinne (zum Beispiel aus Grundstücken) steuerfrei zu stellen, kann wie folgt vorgehen:
- Vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Alt-Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Derivate): Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
- Nach dem 31. Dezember 2010 erworbene Aktien und GmbH-Anteile: Bei Veräußerung mit Verlust vor dem 1. April 2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
- Nach dem 1. Jänner 2011 erworbene Anleihen und Derivate: Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust vor dem 1. April 2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
TIPP Spekulationsgewinn
Wer als Anleger zum Beispiel bei einer ab
1. Jänner 2011 erworbenen Aktie seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte nach Möglichkeit bis zum 1. April 2012 zuwarten, weil der Kursgewinn dann nur mehr mit 25 Prozent und nicht mit bis zu 50 Prozent besteuert wird.
Teil 2: Ärzte als Unternehmer
Neugründungsförderungsgesetz
Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr für die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (zum Beispiel Dienstgeberbeitrag) befreit. Da jedoch bei diesen Betrieben häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre ausgedehnt. Der Begünstigungszeitraum gilt jedoch wie bisher für maximal zwölf Monate.
Gewinnfreibetrag (GFB)
Ab der Veranlagung 2010 wurde der bisherige zehnprozentige Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Er steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 Prozent des Gewinnes, maximal aber 100.000 Euro pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 Euro erreicht). Bis 30.000 Euro Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag: 3.900 Euro). Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (etwa Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31. Dezember 2008) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds; siehe Deckungswertpapiere für Pensionsrückstellung) in Frage. Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (etwa Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), darüber hinaus PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
TIPPS Gewinnfreibetrag
Wertpapiere kaufen: Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 Euro durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2011 geschätzt und dann im Ausmaß von 13 Prozent des den Betrag von 30.000 Euro übersteigenden Gewinnes entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Der GFB gilt auch für selbstständige Nebeneinkünfte (zum Beispiel aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen.
Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (3.900 Euro) zu; in diesem Fall muss für den GFB nichts investiert
werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind bis maximal 10 Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2011 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31. Dezember 2011 getätigt werden. Zusätzlich können auch Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu 10 Prozent des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich zu den bisher genannten Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen absetzbar und zwar betragsmäßig unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden, etwa durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens.
TIPP Spenden
Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. In diesen Fällen handelt es sich dann nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können dafür nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Tag berücksichtigt werden.
TIPP Bildungsfreibetrag
Alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine sechsprozentige Bildungsprämie geltend gemacht werden, allerdings nicht auf interne Aus- und Fortbildungskosten.
Ende der Aufbewahrungspflicht aus 2004
Mit Jahresende läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2004 aus. Die Unterlagen müssen allerdings weiter aufbewahrt werden, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren bzw. einem anhängigen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren von Bedeutung sind, wenn sie Grundstücke betreffen oder wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen relevant sind.
Teil 3: Ärzte als Arbeitgeber
Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich der Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.
Weihnachtsgeschenke
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zum Beispiel Warengutscheine oder auch Goldmünzen). Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig. Sobald die Geschenke über bloße Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Bücher oder Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.
Betriebsveranstaltungen
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Dazu werden alle Betriebsveranstaltungen des Jahres zusammengerechnet. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf aber nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden.
„Jobticket“ – Steuerfreier Werksverkehr
Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung mit einem Massenbeförderungsmittel befördern lässt (zum Beispiel durch Bezahlung einer nicht übertragbaren Streckenkarte), ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach das Pendlerpauschale zusteht; die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Teil 4: Ärzte als Arbeitnehmer
Werbungskosten
Werbungskosten müssen bis zum Jahresende bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere Fortbildungskosten (aber auch Ausbildungs-und Umschulungskosten) samt aller damit verbundenen Nebenkosten, Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch bereits geleistete Vorauszahlungen können noch heuer abgesetzt werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2006
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen wie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31. Dezember 2011 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006. Hat ein Dienstgeber im Jahr 2006 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser noch bis Ende 2011 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen. vw n
Foto: bildagentur waldhäusl
Expertise
Unterstützt wurde die Redaktion bei der Auswahl und Zusammenstellung der Steuer-Checkliste 2012 von MEDplan – den Steuerspezialisten für medizinische Berufe. Hinweise und Tipps kamen auch von: AUSTROTAX Steuerberatung Gmbh sowie ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG