Steuertipp
Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung der Ordination
Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Option zur Ausübung der Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung eingeschränkt (Neuregelung des § 6 Abs 1 Z 16 iVm § 6 Abs 2 UStG). Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Eine nahezu ausschließliche Ver-wendung wird angenommen, wenn 95 % der Umsätze des Mieters einen Vorsteuerabzug zulassen. 5 % unecht steuerbefreite Umsätze des Mieters schaden nicht. Beispiele für unecht steuerbefreite Umsätze sind zum Beispiel Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Physiotherapeut etc.
Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet, sondern gekauft, gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 1.9.2012 beginnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes. Erfolgt ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite, begründet dies umsatzsteuerlich ein neues Miet- oder Pachtverhältnis.
Die Neuregelung ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.9.2012:
- das Mietverhältnis begonnen hat (ausschlaggebend: tatsächliche Nutzung).
- vom Vermieter mit der Errichtung begonnen wurde (Beginn: tatsächlicher Baubeginn, Baubewilligung muss vorhanden sein).
Steuerpflichtige Vermietungen von Grundstücken zu Wohnzwecken
(10 % USt) und der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Sind in einem Gebäude mehrere Mieter, so muss für jeden Mieter getrennt beurteilt werden, ob der Vorsteuerabzug zusteht