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Steuerschonend investieren

Investitionskredit und Leasingverträge sind nach wie vor erste Wahl, wenn es um das Thema Finanzieren geht. Das Beste daran: Vater Staat zahlt mit.


Dr. Michael A. Klinger, SFÄ-Steuerberatung für Ärzte

Da haben Österreichs Ärzte nun den Salat: Ein Jahr lang wurde kräftig gearbeitet. Die Honorare wurden, Gott sei Dank, auch alle bis auf wenige Ausnahmen von den Patienten bezahlt. Nun winkt eine kräftige Steuernachzahlung. Aber muss denn das sein? Sie könnten ja auch in die Ordination investieren oder sich den Traum einer eigenen Ordination verwirklichen. Wenn sie es geschickt anstellen, können sie auf diese Weise dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen.
Doch der Reihe nach. Auch wenn ausreichend Eigenkapital vorhanden ist, sollte genau überlegt werden, ob es auch angetastet wird. Liegt das Geld auf dem Konto, wird es verzinst und bringt Ertrag. Werden die Eigenmittel verwendet, fällt dieser Ertrag weg. Auf der anderen Seite sind Kreditzinsen und Leasingraten als Betriebsausgaben voll absetzbar. Nicht ohne Grund sind klassischer Investitionskredit und Leasingverträge erste Wahl, wenn es um Finanzierungen geht. Kleine Investitionen können kurzfristig über einen Kontokorrentkredit finanziert werden. Wenn es aber um größere Dinge geht, scheidet das Girokonto aus, da die Sollzinsen des eigenen Girokontos meist weit höher ausfallen als Kreditzinsen. Auch beim Kredit heißt es „Augen auf“, nachrechnen und vergleichen. Neben den Zinsen fallen auch Nebenkosten wie Rechts- und Buchungsgebühren, Provisionen, Kontoführungsgebühren etc. an. Für die Laufzeit gilt: langfristige Investitionen langfristig finanzieren, kurzfristige kurzfristig. Die Kreditlaufzeit soll der Nutzungsdauer des Anlageguts entsprechen – außer der Arzt ist derart flüssig, dass er den Kredit vor Ablauf der Nutzungsdauer tilgen kann.

Steuerauswirkungen im Auge behalten

Wie jeder andere Unternehmer sollten auch Ärzte bedenken, dass sich Anschaffungen nicht sofort steuerlich auswirken. Die steuerlich wirksamen Abschreibungen verteilen sich auf die Nutzungsdauer des Geräts – in der Regel liegt diese zwischen drei und zehn Jahren. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis am Ende ist, hängt mit der Entwicklung der Progression der Einkommenssteuer zusammen. Ärzte fallen in der Regel in die 50-prozentige Steuerprogression – das bedeutet, „wenn ich 100 investiere, bekomme ich maximal 50 zurück“. Auf den ersten Blick klingt es verlockend zu wissen, dass jeder zweite investierte Euro vom Finanzamt kommt. Man sollte aber nicht allein deshalb investieren, um Steuern zu sparen. Wenn schon Investitionen geplant sind, dann sollten sie sinnvoll erfolgen. So ist es möglich, Investitionen, die erst im nächsten Jahr geplant sind, schon in das aktuelle Jahr vorzuziehen, wenn der Gewinn passt bzw. in diesem Jahr „zu hohe“ Gewinne anfallen.

Gewinnfreibetrag geltend machen

Auf jeden Fall ist es sinnvoll, den Gewinnfreibetrag (GFB) geltend zu machen. Auch in diesem Fall kann mit einigem Geschick die Steuerlast aufgeteilt werden, wenn im ersten Jahr die Anzahlung und weitere Raten im nächsten Jahr jeweils im GFB untergebracht werden können. Grundsätzlich können natürliche Personen, deren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird, den GFB in Anspruch nehmen. Dies trifft für Freiberufler zu, vor allem für niedergelassene Ärzte und Steuerberater. Zusätzlich sind auch alle Ärzte ohne „Praxis“, aber mit Einkünften aus Sonderklassegebühren berechtigt, den GFB auszunutzen. Für Gewinne bis 30.000 Euro steht der 13-prozentige Gewinnfreibetrag jedenfalls allen zu. Dieser sogenannte „Grundfreibetrag“ beträgt maximal 3.900 Euro (13 Prozent von 30.000 Euro) und wird unabhängig von etwaigen Investitionen gewährt. Darüber hinaus kann der – investitionsbedingte – GFB II geltend gemacht werden, wenn im betreffenden Jahr Investitionen in das Anlagevermögen getätigt werden. Maximal können 100.000 Euro pro Jahr als GFB geltend gemacht werden – bei einem maximalen Jahresgewinn von 769.230 Euro. Um in den Genuss des investitionsbedingten GFBs zu gelangen, kommen Investitionen in ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, die in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU-/EWR-Raum verwendet werden.
Doch Vorsicht: Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren – wobei die Fristenberechnung von Tag zu Tag erfolgt – aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland – ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU-/EWR-Raum. Übersteigen die Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter 13 Prozent des über 30.000 Euro hinausgehenden Gewinnes, ist es daher wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ganz oder teilweise herangezogen werden.

Übernahme einer Ordination

Bei der Übernahme einer bestehenden Ordination stellt sich die Kernfrage nach dem Wert der zu übernehmenden Ordination. Während Faktoren wie Standort oder Entwicklung der Bevölkerungsstruktur nur schwer zu berechnen sind, können für die Bewertung von Räumlichkeiten und Ausstattung, also Einrichtung, medizinische Geräte etc., unterschiedliche Bewertungsmethoden herangezogen werden. Bei einer Bewertung auf Basis der Umsatzzahlen werden in der Regel die letzten drei Jahre herangezogen und davon wird je nach Fachrichtung ein gewisser Prozentsatz als Wert angesetzt. Hinzu kommt der Zeitwert für das Inventar. Beim Übergewinnverfahren errechnet sich der Wert aus dem Substanzwert und dem Ertragswert. Für die Ermittlung des Substanzwertes wird der aktuelle Wert von Einrichtungsgegenständen, medizinischen Geräten und EDV herangezogen. Für den Ertragswert wird, ausgehend von den Ergebnissen laut Einnahmen-/Ausgabenrechnung der letzten drei Jahre, ein mögliches Zukunftsergebnis für den Käufer ermittelt, wobei von dem Durchschnittswert noch der Unternehmerlohn und die Verzinsung des Substanzwertes abgezogen werden. Aus der Summe von Substanz- und Ertragswert ergibt sich dann der Wert der Ordination.
„Achten Sie bei der Wahl des Beraters auf seine Marktexpertise, denn nur wer sich im Gesundheitsbereich wirklich auskennt und Erfahrung mit Ordinationsbetrieben hat, kann im Hinblick auf Kennzahlen auch sinnvolle Messgrößen vorgeben“, rät der Salzburger Steuerberater Dr. Michael A. Klinger, SFÄ-Steuerberatung für Ärzte. „Wir haben Jahresabschlüsse von 1.200 Ärzten anonym in unsere Datenbank eingegeben. Die Datenbank wächst von Jahr zu Jahr und damit können wir immer präzisere Vergleiche liefern. Ordinationen können im Hinblick auf unterschiedliche Parameter verglichen werden, wie etwa bei Umsatz, Gewinn, Personalkosten, Praxisbedarf, Miete, Zinsen oder Schulden“, erklärt Klinger. Es nützt aber wenig, die Ordination eines Gynäkologen in der Stadt mit der eines Allgemeinmediziners auf dem Land zu vergleichen.
Zudem hat nicht jedes Unternehmen eine idente Geschichte: Wurde bei dem einen viel investiert, renoviert oder aufgrund neuer Leistungen neues Personal eingestellt, hat sich bei dem anderen – etwa weil ein Wohnblock mit mehreren Hundert Mietern nebenan errichtet wurde – das Einzugsgebiet plötzlich vervielfacht – und schon ist die Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben. Experten können hier helfen, die Basis herauszufinden und diese „Verzerrungen“ entsprechend zu bewerten.

Umsatzsteuer: (K)ein Problem

In Österreich sind Umsätze aus der „Tätigkeit als Arzt“ grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern diese primär ein therapeutisches Ziel haben und deren Zweck dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Anders ausgedrückt: Es muss eine medizinische Indikation für die Behandlung bestehen. Vor Kurzem hat auch das Bundesfinanzgericht (BFG) in einer Entscheidung festgestellt, dass die entgeltliche Überlassung der Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellt. Eine Behandlung als unecht umsatzsteuerbefreite Lieferung eines Gegenstandes ist daher nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass die Weitergabe der aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten gerade für einen neu beginnenden Arzt im Vordergrund steht, zumal die Kenntnis der Krankengeschichte der Patienten eine wichtige Grundlage für die weitere Behandlung darstellt. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstands, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers –  elektronisch oder in Papierform –, lediglich als unselbstständige Nebenleistung zur sonstigen Leistung zu qualifizieren. Das bedeutet, der Arzt muss die auf den „Kauf“ der Patientenkartei anfallende Umsatzsteuer bezahlen und kann nur dann einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er selbst umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen erbringt.
Um in den vollen Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen, müsste eine Betriebs-GmbH gegründet werden. Doch dies zahlt sich in den wenigsten Fällen aus. „Gewinne in einer GmbH sind derzeit nur insoweit steuerlich begünstigt, als sie in der Gesellschaft thesauriert werden und den Gesellschaftern nicht zur privaten Verfügung stehen“, vergleicht Klinger die Rechtsformen. „Zudem erfordert eine GmbH die Erstellung einer Bilanz, was kosten- und zeitaufwendiger ist als eine sonst zulässige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“, warnt der Steuerberater vor den möglichen Mehrkosten einer GmbH. „Das zahlt sich nur bei großen Ordinationen wirklich aus.“                                  mn