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Steuern sparen in letzter Minute

Zum Jahresende gibt es steuertechnisch für jeden Arzt genug zu tun. „Kein Euro zu viel ans Finanzamt“, lautet die Devise.


Mag. Renate Marihart-Kretzschmar, Steuerberaterin

  1. Gewinnfreibetrag … Sie hatten ein gutes Jahr. Ihre Praxis ist heuer tief in der Gewinnzone? Für Steuerberaterin Mag. Marihart-Kretzschmar ist gerade der Gewinnfreibetrag die Chance, Steuern zu sparen: „Investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.“ Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags – bei betrieblichen Einkunftsarten – jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 Prozent des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro zu, maximaler Freibetrag ist 3.900 Euro. Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Um diesen geltend machen zu können, müssen, so Marihart-Kretzschmar, begünstigte Investitionen angeschafft werden. Dazu zählen abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie zum Beispiel Ordinationseinrichtungen, medizinische Geräte oder etwa Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden. Dazu müssen die Wertpapiere allerdings mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, bevor sie in das Privatvermögen überführt werden können. Auch für Privatpersonen sind Wohnbauanleihen interessant, da sie bis zu einem Kupon von vier Prozent generell KESt-befreit sind.
    Achtung: Der Gewinnfreibetrag konnte nach bisheriger Auffassung der Finanzämter lediglich und spätestens in der Steuererklärung beantragt werden. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung war bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich. Nunmehr hat allerdings entgegen den Richtlinien und der überwiegenden Literatur das Bundesfinanzgericht Linz anders entschieden: Demnach kann der Antrag auf einen Gewinnfreibetrag auch noch in einem Wiederaufnahmeverfahren im Anschluss etwa an eine Betriebsprüfung erstmalig gestellt werden und ist sodann zu berücksichtigen.
  2. Aufwendungen vorziehen – Erträge verschieben … Bilanzierer haben hier einen gewissen Gestaltungsspielraum, da sie Aufwendungen vorziehen und Erträge verschieben können. „Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls Einkünfte steuern, indem sie Ausgaben vorziehen und Erträge verschieben“, rät Marihart-Kretzschmar. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden.
  3. Zukunftssicherung … Selbstständige Ärzte können für ihre Mitarbeiter Zukunftssicherungsmaßnahmen finanzieren. Attraktiv sind in diesem Zusammenhang Zahlungen für Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen. Der Dienstgeber gilt als Versicherungsnehmer, der Dienstnehmer scheint als Begünstigter in der Versicherungspolizze auf. Monatlich können so 25 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei dem Mitarbeiter „gezahlt“ werden. Diese 25 Euro kommen dem Dienstnehmer ohne jeglichen Abzug zugute und sind für den Dienstgeber eine 100-prozentige Betriebsausgabe.
  4. Registrierkassenprämie … Wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine Registrierkasse angeschafft oder ein bestehendes System umgerüstet hat, kann nicht nur die Kosten in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuerlich geltend machen, sondern hat auch Anspruch auf eine Registrierkassenprämie. Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Im Falle eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, beträgt die Prämie zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Eingabestation.
  5. Geringwertige Wirtschaftsgüter … Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
  6. Kinder-Betreuungskosten … Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden – abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses bis maximal 1.000 Euro. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.
  7. Sozialversicherungsbeiträge … sind eine „sehr spannende Möglichkeit, die Steuerbelastung zu senken und gleichzeitig einen häufigen Stolperstein gerade junger selbstständiger Ärzte zu beseitigen“, so Marihart-Kretzschmar. „Für die ersten drei Jahre wird von der GSVG nur der Mindestbeitrag verlangt. Häufig kommt es dann nach drei Jahren zu empfindlichen Nachzahlungen. Zahlt man voraus, ist schon mal ein großer Brocken erledigt. Durch den geringeren Gewinn ist auch die Steuerlast im Jahr der Vorauszahlung deutlich geringer.“
  8. Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach GSVG … Ärzte, die weniger als 4.988,64 Euro Einkünfte und weniger als 30.000 Euro Umsatz erzielen, können sich von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) befreien lassen. Der Antrag muss spätestens am 31.12. 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) einlangen.
  9. Außergewöhnliche Ausgaben … zum Beispiel für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt, der maximal zwölf Prozent des Einkommens beträgt, übersteigen.
  10. Sonderausgaben … sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar („Topfsonderausgaben“). Sie sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig (der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf 5.840 Euro). Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Bei Einkünften ab 36.400 Euro wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 Euro sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. Diese „Topfsonderausgaben“ laufen ab dem Jahr 2016 aus und können in den Jahren 2016 bis 2020 nur mehr dann abgezogen werden, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages, der tatsächliche Baubeginn oder die Aufnahme eines Errichtungs- oder Sanierungsdarlehens vor dem Jahr 2016 erfolgt ist.
  11. Geschenke … an Dienstnehmer sind bis zu 186 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur für Sachgeschenke und nicht für Bargeld. Als Zuwendung zu empfehlen sind daher vor allem Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. 
  12. Betriebsveranstaltungen … Dienstgeber können für verschiedene Anlässe wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern einen Betrag von 365 Euro pro Dienstnehmer ausgeben. Alle Veranstaltungen des gesamten Jahres werden dabei zusammengerechnet. Wendet der Arbeitgeber einen höheren Betrag auf, so ist der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. mn