Schluss mit Zweiklassenmedizin!?
Wer wann und warum zu einer OP gereiht wird – das sogenannte „Wartelistenmanagement“ –, hat der Gesetzgeber geregelt und will damit unfairen Behandlungen einen Strich durch die Rechnung machen.
Im Zusammenhang mit der immer wieder auftauchenden Diskussion um die sogenannte Zwei-Klassen-Medizin wurde im Regierungsübereinkommen für die
24. Gesetzgebungsperiode eine Verpflichtung zur Führung eines transparenten Wartezeitmanagements für geplante Operationen in Krankenhäusern festgelegt, um eine qualitätsvolle, gerechte und solidarische Versorgung im öffentlichen Gesundheitswesen sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Regierungsabsicht erfolgte durch Neuregelung des § 5a KaKuG, der mit 30.7.2011 in Kraft trat. Die Ausführungsgesetzgebung obliegt den Ländern. Nach den Vorstellungen des (Bundes)Gesetzgebers ist die Neuregelung eine bloße Klarstellung. Da öffentliche und private gemeinnützige Krankenhäuser ihre Leistungen ausschließlich zum Wohl der Patienten zu erbringen haben, müssten Terminplanungen bereits in der Vergangenheit stets allein nach dem Patientenwohl ausgerichtet und durchgeführt worden sein.
Kriterien für Ablauf und Organisation
Die Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben ein transparentes Wartelistenregime in anonymisierter Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie einzurichten, sofern die jeweilige Wartezeit vier Wochen überschreitet. Die Landesgesetzgebung hat Kriterien für den Ablauf und die Organisation dieses Wartelistenregimes vorzusehen, wobei die Gesamtanzahl der pro Abteilung für den Eingriff vorgemerkten Personen und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen erkennbar zu machen sind. Die für den Eingriff vorgemerkte Person ist auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Schriftliche Dokumentation gefordert
Die landesgesetzliche Ausführung Wiens sieht näher vor, dass Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten jene Prozesse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Operation an einem Patienten stehen, beginnend mit der Planung und Terminvergabe der Operation zu regeln und schriftlich zu dokumentieren haben.
Das Datum der Vereinbarung der Operation sowie der festgelegte Operationstermin sind zeitnah zu dokumentieren. Die Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten ergibt die geplante Wartezeit. Die Vergabe der Operationstermine hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten der jeweiligen Krankenanstalt zu erfolgen. Darüber hinaus ist ein allfälliger Wunsch des Patienten nach einem späteren Termin zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben obliegt den Trägern der Krankenanstalten. Es ist zu hoffen, dass sie das Wartelistenregime transparenter gestalten als der Gesetzgeber das zugrundeliegende Gesetz.
Autor:
Dr. Marco Nademleinsky
Rechtsanwalt, 1170 Wien
www.nademleinsky.at