Schau genau
Anfang Juli wurde im Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016 mit zahlreichen Änderungen beschlossen. Kernstück der Reform ist die Betrugsbekämpfung. Es ist daher damit zu rechnen, dass gerade die Einhaltung dieser neuen Regelungen besonders überprüft wird.
Autor: Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan Kraft-Kinz Steuerberatung GmbH
www.medplan.at
Durch verschärfte Kontrollen der Wirtschaftstreibenden verspricht sich Finanzminister Hans Jörg Schelling massive Mehreinnahmen. Rund 1,5 Milliarden Euro sollen dadurch in den Staatshaushalt fließen. Derzeit gibt es in Österreich rund 320.000 Unternehmen, aber jährlich lediglich rund 26.700 Betriebsprüfungen, die zu etwa 6.600 abgeschlossenen Finanzstrafverfahren führen. Stellt sich die Frage, worauf die Prüfer in nächster Zukunft besonders achten werden.
Registrierkassenpflicht
Bei der Ankündigung der Steuerreform hat die Einführung der Registrierkassenpflicht den größten Aufschrei bewirkt. Ab dem kommenden Jahr müssen alle Freiberufler und Gewerbetreibenden – also auch Ärzte –, die mehr als 15.000 Euro umsetzen und 7.500 Euro davon bar vereinnahmen, manipulationssichere Registrierkassen haben.
Beleg-Nummerierung
Neben der Einhaltung der Registrierkassenpflicht wird von der Finanz wohl in Zukunft besonderes Augenmerk auf die Vollständigkeit der Unterlagen gelegt. Sollte der Verdacht aufkommen, dass etwa Einnahmen keinen Niederschlag in Ihren Aufzeichnungen finden, dann geraten Sie bei einer Betriebsprüfung in arge Bedrängnis. Um Sie vor so einer misslichen Lage zu bewahren, raten wir Ihnen dazu, sämtliche Mutmaßungen des Finanzprüfers gleich im Keim zu ersticken.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Rechnungen an Unternehmer durchgehend zu nummerieren sind. Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, auch eine Nummerierung verschiedener Rechnungskreise ist zulässig. Die fortlaufende Nummer kann dabei jährlich, monatlich, wöchentlich oder sogar täglich beginnen.
Wenn Sie also beispielsweise als praktischer Arzt als Betriebsarzt für ein Unternehmen tätig sind, müssen Sie die Rechnungen an diesen Leistungsempfänger durchgehend nummerieren.
Für die Rechnungen an Ihre Privatpatienten gibt es – theoretisch! – eine Erleichterung. Eine Nummerierung ist hier nicht erforderlich. Die fortlaufende Nummer auf Rechnungen an Privatkunden kann allerdings nur dann entfallen, wenn Sie jeweils einen getrennten Rechnungskreis für Unternehmer und Privatkunden führen. Ist nur ein Rechnungskreis vorhanden, sind die Rechnungen an Privatkunden gemeinsam mit jenen an Unternehmer fortlaufend zu nummerieren.
In Folge führen daher einige Ärzte gesonderte Belegkreise – einerseits einen Belegkreis für Rechnungen an Unternehmer sowie Veranstalter von Seminaren und Vorträgen, der fortlaufend zu nummerieren ist, und andererseits einen Rechnungskreis an Patienten, der nicht mit Nummern versehen werden muss.
Bei der Betreuung von Betriebsprüfungen sehen wir, dass in all jenen Fällen, in denen Rechnungen an Privatpersonen nicht durchgehend nummeriert bzw. gar nicht erstellt werden, von Prüfern kritisch beäugt werden. Zu oft keimt hier der Verdacht auf, dass Leistungen abgerechnet werden, ohne das vereinnahmte Honorar ordnungsgemäß zu erfassen.
Um sich mühsame Überzeugungsarbeit bei Betriebsprüfungen zu ersparen, sollten Sie nur einen Belegkreis führen und diesen durchgehend nummerieren. Dieser Belegkreis sollte folgende Honorarabrechnungen umfassen:
- Honorarnoten an Privatpatienten
- Honorarnoten an Unternehmen, bei denen Sie als Betriebsarzt tätig sind
- Direkte Honorarnoten an Sozialversicherungsträger (wenn keine Abrechnung durch Gutschrift erfolgt; Anmerkung: Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift)
- Vortragshonorarnoten
- Autorenhonorarnoten
- Honorarnoten für Arztvertretungen
- Honorarnoten über Gutachten und Studien an Sozialversicherungsträger, Behörden, Versicherungsanstalten, Pharmafirmen etc.
Kontoeinsicht
Das Finanzministerium ist nicht nur an Kassabelegen, sondern auch an Bankbelegen interessiert. Durch ein zentrales Kontenregister sollen die Geldflüsse von Steuerpflichtigen anlässlich einer Finanzprüfung kontrolliert werden können. Der Inhalt des Kontenregisters umfasst nur „externe Kontendaten“, wie den Namen des Inhabers oder die Eröffnungs- und Schließungsdaten des Kontos, NICHT jedoch Kontostände oder Kontenumsätze. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1. März 2015 zu umfassen. Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird dabei nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Der Abgabenpflichtige wird über FinanzOnline von der Kontenregistereinsicht informiert.
Finanzstrafrecht
Mit der Novelle zum Finanzstrafgesetz wurden Selbstanzeigen seit 2014 verschärft. Die bisherige Rechtslage ist so, dass ordnungsgemäß eingebrachte Selbstanzeigen über steuerliche Delikte keine Strafen nach dem Finanzstrafgesetz nach sich zogen. Seit Herbst 2014 tritt strafbefreiende Wirkung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzstrafvergehen nur dann ein, wenn der Abgabenpflichtige bestimmte Zuschläge auf den nachzuzahlenden Abgabenbetrag entrichtet. Diese progressiv gestaffelten Zuschläge betragen zwischen 5 und 30 Prozent auf die Abgabenschuld.
Gebäudeabschreibung
Die Steuerreform hat auch ihr Gutes. So dürfen Immobilien ab dem heurigen Jahr nur noch mit 2,5 Prozent jährlich abgeschrieben werden. Für die Ärzte bedeutet das eine Besserstellung. Instandsetzungsaufwendungen müssen allerdings statt wie bisher auf zehn nun auf 15 Jahre verteilt werden.
Verlustausgleich
Schluss mit lustig ist auch für den Verlustausgleich bei der stillen Gesellschaft und Kommanditgesellschaft. Verluste können in vielen Fällen nur noch in Höhe der Einlage verrechnet werden.
Der Evergreen: GPLA
Eine der ergiebigsten Prüfungen der Finanzverwaltung ist die sogenannte GPLA-Prüfung. Diese ist die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (daher auch der Name GPLA) wie Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Kommunalsteuer (KommSt) und Sozialversicherungsbeiträge in einem Prüfvorgang. Die Durchführung der Prüfung kann durch einen Prüfer des Finanzamtes oder einen Prüfer der Gebietskrankenkasse erfolgen. Auch eine Teamprüfung durch Mitarbeiter des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse ist möglich. Ganz unangenehm wird es, wenn einer dieser Prüfer der Ansicht ist, dass jemand, der auf Werkvertragsbasis für die Ordination arbeitet, angestellt werden sollte. Alle Dienstgeber werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen von drei bis maximal fünf Jahren geprüft. In Ausnahmefällen ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.
Betriebsprüfungsschwerpunkte 2016
- Verpflichtende Registrierkasse
- Beleg-Nummerierung
- Einsicht in Kontenregister
- Verschärfung des Finanzstrafrechts: Selbstanzeige
- Gebäudeabschreibung
- Verlustausgleich bei stillen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften
- Der Evergreen: GPLA – Dienstverhältnisse in der Ordination