Richtig steuern bei Sondergebühren
Bei den Sondergebühren, die zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen, erfolgt vom Krankenhaus als Arbeitgeber kein Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug.
Der Arzt muss daher den erstmaligen Bezug von Sondergebühren dem Finanzamt melden, die Einkünfte selbst berechnen und dem Finanzamt im Wege der Einkommensteuererklärung offenlegen. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der 30.4., bei elektronischer Einreichung der 30.6. Wer von einem Steuerberater vertreten ist, hat das ganze Jahr Zeit, die entsprechenden Unterlagen zu sammeln und dem Steuerberater zu übergeben.
Es bestehen aber Möglichkeiten, die auf die Sondergebühren entfallende Einkommensteuer zu reduzieren. Wenn der Gewinn aus Sondergebühren unter dem sogenannten Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,– bleibt, ist überhaupt keine Einkommensteuer zu bezahlen. Wird diese Grenze jedoch überschritten, lohnt es sich, alle Ausgaben zu sammeln, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Diese Ausgaben können von den Sondergebühren abgezogen werden und reduzieren den zu versteuernden Gewinn. Dazu zählen in erster Linie Fortbildungskosten wie Kongressgebühren, Fahrt-, Hotel- und Verpflegungskosten. Als weitere Ausgaben können zum Beispiel Telefonkosten, Internetkosten, Büromaterial und Fachliteratur geltend gemacht werden. Naturgemäß können nur Ausgaben abgesetzt werden, die wirtschaftlich getragen wurden, das heißt Zuschüsse vom Spital oder von anderer Seite sind gegenzurechnen.
Auch Bewerbungskosten für neue Positionen, wie etwa Fahrt- und Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen, können beim Finanzamt geltend gemacht werden. Fahrtkosten für den Weg vom Wohnort zum Krankenhaus sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und mit dem bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Es können keine zusätzlichen Fahrtkosten für Sonderklassepatienten geltend gemacht werden. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass außerhalb der Dienstbereitschaft – etwa über Anforderung einzelner Patienten – betriebliche Fahrten getätigt werden, so sind diese steuerlich als Ausgaben anzuerkennen.
Zusätzlich kann vom Gewinn aus den Sondergebühren ein 13%iger Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,– steht dieser automatisch zu. Für den übersteigenden Gewinn müssen für die Inanspruchnahme 13 % Investitionen getätigt werden.
Durch den engen Zusammenhang zwischen Sondergebühren und Einkünften aus dem Dienstverhältnis sind die Ausgaben auf die beiden Bereiche aufzuteilen. Betragen beispielsweise die Sondergebühren EUR 5.000,– und die Einnahmen aus dem Dienstverhältnis EUR 45.000,–, so sind die bezahlten Fortbildungskosten in Höhe von EUR 1.000,– zu 10 % bei den Sondergebühren und zu
90 % beim Dienstverhältnis abzugsfähig: Da nur 10 %, das heißt EUR 100,–, den Gewinn aus Sondergebühren schmälern, kann der 13%ige Gewinnfreibetrag fast in voller Höhe von den Sondergebühren steuermindernd berücksichtigt werden.
Sondergebühren müssen nicht unbedingt zu einer Steuernachzahlung führen. Durch schwankende Bezüge in einzelnen Kalendermonaten, etwa infolge Überstunden, Nacht- und Wochenenddiensten, können sich aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes bei der Steuererklärung aus der gleichmäßigen Verteilung aller Einkünfte auf das Kalenderjahr auch Steuergutschriften ergeben. In Verbindung mit den vorstehend angeführten Ausgaben und den persönlichen Ausgaben wie Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Geltendmachung von Frei- und Absetzbeträgen kann die verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung sogar zu einer Steuergutschrift führen.
Autor:
Mag. Ursula Reichinger
Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, LeitnerLeitner
www.leitnerleitner.com