Registrierkassenpflicht ist beschlossene Sache
Trotz heftiger Kritik von Wirtschafts- und Ärztekammer wurde im Nationalrat die Registrierkassenpflicht für alle Unternehmen mit Barumsätzen ab 7.500 Euro jährlich beschlossen. Sie wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sogar noch einmal nachgeschärft.
Im Mai hatten wir an dieser Stelle bereits ausführlich über die Pläne der Bundesregierung berichtet, im Zuge ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs für alle Unternehmen mit Barumsätzen ein Registrierkassensystem verpflichtend einzuführen (siehe ÄrzteEXKLUSIV, Ausgabe 05/2015). Von dieser Maßnahme werden auch Arztpraxen betroffen sein, jedenfalls Kassenärzte mit einer Hausapotheke sowie Privat- und Wahlärzte.
Nach Vorlage des Gesetzesentwurfes, der damals noch viele Detailfragen offenließ, kam es postwendend zu massiven Protesten der Wirtschafts- und Ärztekammern. Deren Funktionäre hofften noch, nachträgliche Ausnahmeregelungen und Abschwächungen in den endgültigen Gesetzestext hinein reklamieren zu können, weil im ursprünglichen Entwurf noch viele Detailfragen ungeklärt waren. WKO-Boss Christoph Leitl sprach wörtlich von einer „bürokratischen Sekkiererei“, welche die Wirtschaftskammer nicht „achselzuckend zur Kenntnis nehmen“ werde und kündigte Nachverhandlungen an. Auch Dr. Artur Wechselberger, Präsident der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) kritisierte, dass mit dem Entwurf „scheinbar allen Selbstständigen pauschal Steuerbetrug unterstellt wird“.
Für Steuerexperten wie Mag. Iris Kraft-Kinz, geschäftsführende Gesellschafterin der MEDplan Steuerberatung GmbH & Co KG stellte sich wiederum die Frage der Kosten-Nutzen-Relation: Ärzte würden schon heute von den Behörden streng kontrolliert, Schwarzgeldeinnahmen kämen äußerst selten vor, argumentierte Kraft-Kinz damals auf Anfrage von ÄrzteEXKLUSIV. „Und die wenigen schwarzen Schafe werden auch mit der Registrierkassa Möglichkeiten finden.“ Denn dort sei nur das registriert, was zuvor auch eingegeben wird.
Kampf gegen Steuerbetrug
Allen Protesten zum Trotz hat die Bundesregierung Anfang Juli dennoch das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, das zu einer Entlastung von über fünf Milliarden Euro führen und am 1. Jänner 2016 in Kraft treten soll. Mit dem Gesetz wurden gleichzeitig Maßnahmen zur Gegenfinanzierung fixiert, unter anderem eben auch der flächendeckende Einsatz von Registrierkassen als angeblich ergiebigste Quelle im Kampf gegen den Steuerbetrug.
Gemäß dem Beschluss des Nationalrates müssen Unternehmen ab 1. Jänner 2016 damit alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung einzeln erfassen und dazu zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) verwenden. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 15.000 Euro bzw. auch mit einem höheren Jahresumsatz, wenn allerdings die Barumsätze unter 7.500 Euro pro Jahr liegen.
Die Proteste der Wirtschafts- und Ärztekammer blieben dabei nicht nur ungehört, sondern die Bestimmungen wurden – sozusagen in letzter Sekunde – sogar noch einmal verschärft. Die ursprünglich im Entwurf festgeschriebene Einschränkung der Registrierkassenpflicht auf Betriebe, die „in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen“, wurde als Ergebnis eines kurzfristig vor der Beschlussfassung eingebrachten Abänderungsantrages ersatzlos gestrichen. Außerdem wurde der Begriff Barumsatz insofern präzisiert, als auch alle Bankomat- und Kreditkartenzahlungen oder andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, Barschecks, Gutscheine, Bons etc. als „BarMittel“ definiert wurden.
Laut Schätzungen der Steuerberatungskanzlei ECOVIS Austria, Wirtschafts- und Steuerberater von Klein- und Mittelbetrieben, werden „wohl mehr als 80 Prozent der in Österreich niedergelassenen Ärzte von der Registrierkassenpflicht betroffen sein“. Für ECOVIS Austria Partner Mag. Hans-Georg Goertz handelt es sich dabei um eine „völlig überschießende Regelung, die noch dazu über einen fragwürdigen parlamentarischen Änderungsantrag in letzter Minute möglich wurde“. Obwohl die Registrierkassenverpflichtung aufgrund der entstehenden Kosten und vor allem des deutlich höheren Verwaltungsaufwandes bereits in der Begutachtung heftig kritisiert wurde, sei der Umfang der Verpflichtung letztlich noch deutlich erweitert worden, kritisiert Goertz: „Das führt die gesamte Gesetzesbegutachtung ad absurdum!“
Konkrete Folgen für Ärzte
Nichtsdestotrotz haben alle niedergelassenen Ärzte, die die genannten Umsatz- und Barerlösgrenzen überschreiten (15.000 bzw. 7.500 Euro), ab Anfang des kommenden Jahres die Verpflichtung, ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen. Um Manipulationen der Registrierkasse bzw. des elektronischen Aufzeichnungssystems zu vermeiden, sind zusätzlich ab 2017 diverse elektronische Sicherheitseinrichtungen wie eine individuelle Signatur vorgesehen, um nachträgliche Manipulationen der Belege zu verunmöglichen. Eine Verordnung zur Konkretisierung aller technischen Anforderungen wurde bereits in Begutachtung geschickt.
Aufgrund der generellen Belegerteilungsverpflichtung müssen die Ärzte ihren Patienten zukünftig einen Beleg aushändigen. Dem gegenüber steht die Belegannahmeverpflichtung. Die Patienten werden künftig in die Pflicht genommen und müssen den ausgehändigten Beleg zumindest bis zum Verlassen der Praxisräumlichkeiten aufbewahren. vw
Q & A für Ärzte*
Wie kann ich mich auf die Registrierkassenpflicht vorbereiten?
Prüfen Sie anhand Ihrer bisherigen Einnahmen, ob die maßgeblichen Grenzen in Zukunft überschritten werden. Ist das der Fall, ist für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems Vorsorge zu treffen.
Wie wähle ich die für mich „richtige Registrierkasse“?
Neben den körperlichen Registrierkassen gibt es vor allem im Ärztebereich einige Anbieter von EDV-Lösungen. Mit diesen sollte jedenfalls abgeklärt werden, ob sie die neue Registrierkassensicherheitsverordnung (derzeit noch in Begutachtung) bereits umgesetzt haben.
Wann ist mit einer Umsetzung der Registrierkassensicherheitsverordnung zu rechnen?
Die Registrierkassensicherheitsverordnung befindet sich derzeit in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endete am 22.7.2015 und mit einer baldigen Gesetzwerdung ist zu rechnen.
Welche Konsequenzen hat die Verletzung der Registrierkassenpflicht?
Die Einhaltung der Registrierkassenpflicht kann ab dem 1.1.2016 im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert werden. Wird hier die Verletzung von Aufzeichnungsverpflichtungen festgestellt, könnte dies im Zuge der Prüfung zu einer Schätzungsbefugnis durch die Finanzverwaltung führen. Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften aus der Registrierkassensicherheitsverordnung wird erst zum 1.1.2017 in Kraft treten – insofern besteht eine gewisse Übergangsregelung.
* Der Ratgeber wurde von der Steuerberatungskanzlei ECOVIS Austria erstellt.