Registrierkassenpflicht ab 1. Mai 2016
Wie bekannt, haben sich mehrere Unternehmer an den Verfassungsgerichtshof gewandt, um zu klären, ob die mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Registrierkassenpflicht verfassungswidrig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist – so der VfGH – dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bleibt es bei der elektronischen Registrierkassenpflicht, allerdings kann diese, abhängig von der Umsatzentwicklung, auch erst später verpflichtend eintreten. Die Verpflichtung der Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1. Mai 2016. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Registrierkassenpflicht finden Sie in vollem Wortlaut unter den VfGH-Entscheidungen G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015.
www.vfgh.gv.at