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Absetz- und Freibeträge 2016 Streit beigelegt


Absetz- und Freibeträge 2016

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um sogenannte Absetz- und Freibeträge zu mindern. Die Steuerreform sieht nun ab 1.1. 2016 einige Anpassungen vor. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag werden ab 2016 zum sogenannten Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 400 Euro zusammengefasst. Geringverdienende Pendler erhalten zudem einen sogenannten Pendlerzuschlag. Der Pendlerzuschlag ersetzt den Pendlerausgleichsbetrag und ist ein Aufschlag auf den Verkehrsabsetzbetrag. Besteht Anspruch auf Pendlerpauschale und liegt das Einkommen unter 12.200 Euro, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 und 13.000 gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist im Falle einer negativen Steuerberechnung, begrenzt mit dem negativen Steuerbetrag, weiterhin rückzuerstatten. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt nun eine Rückerstattung in Höhe von 50 Prozent (bisher 10 Prozent) von Pflichtbeiträgen zu gesetzlichen Interessenvertretungen sowie von vom Arbeitnehmer entrichteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung ist jedoch mit maximal 400 Euro pro Jahr begrenzt. Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Pendlerpauschale können höchstens 500 Euro rückerstattet werden.

Kinderfreibetrag und Sonderausgaben

Der Kinderfreibetrag wird auf 440 Euro pro Kind verdoppelt. Haben beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen und leben diese in einem gemeinsamen Haushalt, kann ab 2016 jeder Elternteil 300 Euro (bisher 132 Euro) pro Kind geltend machen (zusammen daher 600 Euro).

Die Topf-Sonderausgaben (für Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) werden mit 1.1. 2016 abgeschafft und laufen 2020 endgültig aus. Eine Absetzbarkeit bis 2020 ist jedoch noch möglich, wenn der Vertragsabschluss bzw. der tatsächliche Baubeginn vor dem 1.1. 2016 liegt. So können etwa Ausgaben für die Schaffung von begüns-tigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum noch bis 2020 geltend gemacht werden, sofern der der Zahlung unterliegende Vertrag vor dem 1.1. 2016 abgeschlossen wurde. Das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro läuft ebenfalls mit Ende 2020 aus.

Streit beigelegt

Der österreichische Prozessfinanzierer Advofin und die IMMOFINANZ beenden den jahrelangen Rechtsstreit und haben einen Vergleich abgeschlossen. Damit werden mehr als 500 laufende Anlegerverfahren (teils als Sammelklagen), die ihren Ursprung in den Jahren vor 2009 haben, beendet. Diese außergerichtliche Lösung umfasst damit mehr als 3.000 Anleger, die bereits in den kommenden Wochen ein entsprechendes Angebot über einen angemessenen Betrag erhalten werden. Für diesen Vergleich werden dabei mehr als EUR 60 Mio. aufgewendet. Die Vereinbarung beinhaltet damit auch den Großteil der derzeit beim Handelsgericht Wien sowie beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Anlegerverfahren (inklusive Sammelklagen) gegen die IMMOFINANZ AG sowie die ehemalige IMMOEAST AG (jetzt IMBEA) bzw. die Aviso Zeta AG (vormals Constantia Privatbank AG). Vom gesamten Streitwert in Höhe von rund 240 Millionen Euro entfallen etwa 217 Millionen Euro auf die von Advofin vertretenen Verfahren.