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Neue Regeln

Seit 1. April 2012 nascht der Fiskus bei allen Kursgewinnen mit.


Die neue Wertpapier-KESt, im Fachjargon auch „Vermögenszuwachssteuer“ genannt, beträgt – sowie die Dividenden- und Zinsen-KESt – 25 Prozent. Berechnungsbasis ist der Kursgewinn, also der positive Differenzbetrag zwischen dem Anschaffungskurs (exklusive Kaufspesen) und dem Verkaufskurs. Die Steuer gilt für alle Arten von Wertpapieren, also Aktien, Anleihen, Investment- und Immobilienfonds, Zertifikate und verbriefte Derivate. Auf inländischen Depots wird sie von der depotführenden Bank berechnet und automatisch an die Finanz weitergeleitet. Bei ausländischen Depots ist die Wertpapier-KESt – analog Dividenden- und Zinsen-KESt – im Wege der Einkommensteuererklärung abzuführen. Neu ist, dass realisierte Kursgewinne und Erträge (Kupons, Dividenden) mit realisierten Kursverlusten innerhalb eines Kalenderjahres gegengerechnet werden können. Bei Einzelinhaber-Depots, die bei ein und demselben inländischen depotführenden Institut geführt werden, erfolgt dieser Verlustausgleich automatisch durch die Bank. Wer Depots bei mehreren Banken unterhält, kann die Gegenrechnung von Gewinnen und Verlusten ausschließlich im Wege seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss man dem Fiskus jedoch seine Wertpapierveranlagungen offenlegen. Es lohnt sich also für jene, die Depots bei mehreren Banken unterhalten, diese auf nur ein Institut zu übertragen. In diesem Fall sollte man allerdings unbedingt darauf achten, dass die Anschaffungskosten aller Papiere dokumentiert werden. Denn der Anschaffungszeitpunkt macht für die Besteuerung einen großen Unterschied: Aktien, Investment- und Immobilienfonds, die vor dem 31.12. 2010 angeschafft wurden und noch im Depot liegen, bleiben nämlich zeitlebens von der neuen Wertpapier-KESt befreit. Gleiches gilt für Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate, die vor dem 31.10. 2011 erworben wurden.

emb