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Klinische Psychologen als kompetente Partner der Ärzte

Mit dem neuen Psychologengesetz wurde die Ausbildung der Gesundheits- und klinischen Psychologie verbessert und die Berufsbilder wurden klarer gezeichnet. Bezüglich der Berufspflichten orientierte sich der Gesetzgeber stark am Ärztegesetz.


„Gut Ding braucht Weil’“, lautet ein altes Sprichwort. Ob das „Gut“ im Fall des neuen Psychologengesetzes treffend ist, darüber gehen die Meinungen aber bis heute auseinander. Fest steht jedenfalls, dass die Neuerlassung des Gesetzes weitreichende Änderungen mit sich gebracht hat. „Man hatte festgestellt, dass das alte Gesetz aus dem Jahr 1990 von Grund auf geändert werden muss – und genau das hat man gemacht“, erläutert Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien: „Das geltende Gesetz wurde daher nicht wie üblich novelliert, sondern zur Gänze aufgehoben und neu erlassen.“
Viele bislang unscharf formulierten Passagen wurden mit der Neuerlassung jetzt klargestellt. Ein Indiz dafür ist auch, dass sich die Zahl der Paragrafen im Vergleich zum alten Gesetz verdoppelt hat (50 statt 25 Paragrafen). In dem Gesetz, das seit 1. Juli 2014 in Kraft ist, geht es um die Berufsbilder Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie, Studien- und Ausbildungsfragen, Berufspflichten, Sanktionsmöglichkeiten und Patientenrechte.

Neue Definitionen

Die Berufsbilder der Gesundheitspsychologie (§ 13) und der Klinischen Psychologie (§ 22) werden im Gesetz differenziert neu gefasst und mit einem Berufsvorbehalt ausgestattet. Dabei umfasst das Berufsbild der Gesundheitspsychologie die gesundheitspsychologische Analyse von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten, dessen (psychologische) Ursachen und Rahmenbedingungen (Verhältnisse) sowie die darauf basierende Erstellung von Befunden und Gutachten, die (gesundheitspsychologische) Beratung von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen sowie die Planung und Durchführung von gesundheitspsychologischen Maßnahmen und Projekten in der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation.
Das Berufsbild der Klinischen Psychologie umfasst die klinisch-psychologische Diagnostik, Befundung und Begutachtung menschlichen Erlebens und Verhaltens, insbesondere im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen, mit Tätigkeitsvorbehalt sowie die klinisch-psychologische Behandlung, Begleitung und Beratung von Personen und die klinisch-psychologische Evaluation.
Die Berufsumschreibungen der Ärzte, Psychotherapeuten und Musiktherapeuten werden durch diese Berufsumschreibungen explizit nicht berührt oder eingeschränkt, stellte das Gesundheitsministerium als Reaktion auf Proteste aus den angeführten Berufsverbänden klar. Einen Eingriff in die ärztliche Tätigkeit gebe es durch das neue Gesetz nicht, versicherte der damalige Gesundheitsminister Alois Stöger, denn was die Ärzte dürften, sei im Ärzte- und nicht im Psychologengesetz geregelt.
„Das neue Gesetz hat jedenfalls eine Klarstellung betreffend die Inhalte der Tätigkeiten sowohl in der Gesundheits- wie in der klinischen Psychologie gebracht“, sieht Rechtsanwalt Bauer eine durchaus positive Entwicklung. Vieles davon wäre früher nicht so eindeutig definiert und geregelt gewesen.
Die Berufspflichten wurden im neuen Gesetz weitgehend jenen der Ärzte angepasst, etwa was die Verpflichtung zur Fortbildung, Aufklärung, Dokumentation oder Berufshaftpflichtversicherung für selbstständige Psychologen betrifft. „Viele Bestimmungen wurden dabei stark an das Ärztegesetz angelehnt“, erläutert Bauer.
Auch wenn viele Ärzte – und auch andere Gesundheitsberufe wie die Psychotherapeuten – das neue Psychologengesetz aus verschiedenen Gründen kritisch betrachten, sieht Bauer für die Allgemeinmediziner durchaus Vorteile, etwa durch die verbesserte Ausbildung. „Die Ausbildung wird aufgewertet und neu geregelt, sodass man wirklich von einer hochqualitativ ausgebildeten Gruppe reden kann. Ich glaube, dass gerade im Bereich der psychischen Gesundheit die Hausärzte mit den klinischen Psychologen einen verlässlichen Partner im Bereich der Psyche bekommen, sowohl was die Diagnose, die Therapie als auch die optimale Versorgung betrifft.“ vw

Ausbildungsmodule Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie neu

Voraussetzung für den Beginn der postgraduellen Ausbildung ist der Abschluss eines
Studiums der Psychologie mit zumindest 300 ECTS mit einem klinischen Schwerpunkt

Theoretische Ausbildung:

  • 220 Einheiten gemeinsames Grundmodul, Abschlussprüfung schriftlich
  • 120 Einheiten Aufbaumodul Klinische Psychologie, Abschluss: zwei Fallstudien
  • 120 Einheiten Aufbaumodul Gesundheitspsychologie, Abschluss: eine Fallstudie und eine Projektarbeit

Praktische Ausbildung:

  • In Klinischer Psychologie: 2.098 Stunden unter Fachaufsicht, zuzüglich 120 Einheiten Supervision und 76 Einheiten Selbsterfahrung
  • In Gesundheitspsychologie: 1.553 Stunden unter Fachaufsicht, zuzüglich 100 Einheiten Supervision und 76 Einheiten Selbsterfahrung
  • Kommissionelle Abschlussprüfung vor einer Kommission des Gesundheitsministeriums nach Abschluss von Theorie und Praxis