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Jetzt noch Steuern sparen
Mit diesen 12 Tipps können Sie Ihre Steuerbelastung 2014 senken. ÄrzteEXKLUSIV hat Top-Experten befragt, wo sich steuerlich am meisten rausholen lässt.
Die Österreicher haben im vergangenen Jahr beachtliche 138 Milliarden Euro Steuern bezahlt. Das Steueraufkommen ist sogar um 3,8 Prozent oder 5,2 Milliarden Euro gestiegen. Die Reformen machen sich für die Steuerzahler bemerkbar. Umso wichtiger ist es vor dem Jahresende, die eigene Steuer zu gestalten. Dabei muss man nicht kriminell werden, sondern es gibt zahlreiche Tricks, wie sich mit einfachen Mitteln die eigene Steuerbelastung senken lässt. ÄrzteEXKLUSIV verrät Ihnen, wie angestellte und selbstständige Ärzte ihre Steuer- und Abgabenlast senken können.
- Erstellen Sie eine mehrjährige Steuerstrategie
Belege sammeln und diese einfach am Jahresende beim Steuerberater abzugeben, ist zu wenig. Dr. Karl Braunschmid, Gründer der Steuerberatungskanzlei Ärztetreuhand Dr. Braunschmid: „Um alle Gestaltungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben nutzen zu können, braucht man eine Strategie. Dabei sollte man nicht nur ein Jahr im Voraus planen, sondern drei bis fünf Jahre in die Planung miteinbeziehen. Gerade in den ersten fünf bis sieben Jahren lässt sich bei Neugründung einer Ordination das meiste Geld sparen.“ - Betriebsausgaben noch dieses Jahr bezahlen
Werbungskosten beziehungsweise Betriebskosten sind der Klassiker zum Steuersparen. Jede Quittung für beruflich bedingte Ausgaben kann Geld sparen. Je nach persönlichem Einkommenssteuersatz bekommen Sie pro Betrag von 100 Euro eine Steuergutschrift zwischen 36,50 Euro und 50 Euro zurück. Deshalb sollten Sie noch rasch vor Jahreswechsel den Vorrat an Büromaterial, Druckerpatronen und Ähnlichem auffüllen und gegebenenfalls ein neues Handy anschaffen. Gottfried Sulz, Partner der Steuerberatungskanzlei TPA Horwath: „Hat man in gutes Geschäftsjahr hinter sich, so kann man zum Beispiel die Miete der Ordination für das kommende Jahr schon in diesem Jahr vorausbezahlen und diese Kosten steuermindernd 2014 veranlagen. Das lohnt sich dann wirklich.“ - Abschreibungslimit von 400 Euro beachten
Alle Anschaffungen unter 400 Euro kann man im Jahr der Anschaffungen voll geltend machen. Teurere Investitionen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Computer und Laptops werden zum Beispiel auf drei Jahre abgeschrieben. Das bedeutet: Ein Laptop, der 600 Euro kostet, bringt drei Jahre lang einen Absetzposten von 200 Euro und damit eine effektive Steuerersparnis von bis zu 100 Euro. Vorsicht: Wer die Investition erst in der zweiten Jahreshälfte tätigt, kann im Anschaffungsjahr nur die halbe AfA (Absetzung für Abnutzung), also 100 Euro, geltend machen und so heuer bis zu 50 Euro weniger Steuern zahlen. Um den gesamten Steuervorteil sofort zu lukrieren, kann man zum Beispiel günstige Laptops oder Netbooks bis zu einem Wert von 400 Euro kaufen. - Sozialversicherungsbeiträge jetzt bezahlen
Eine sehr spannende Möglichkeit, die Steuerbelastung zu senken und gleichzeitig einen häufigen Stolperstein gerade junger selbstständiger Ärzte zu beseitigen, ist eine Vorauszahlung in die Sozialversicherungskasse. „Gerade jene Ärzte, die sich erst vor Kurzem selbstständig gemacht haben, können die freiwillige Vorauszahlung als steuersenkende Möglichkeit nutzen. Denn wird für die ersten drei Jahre von der GSVG nur der Mindestbeitrag verlangt, so kommt nach drei Jahren die große Rechnung auf Basis der ersten Bilanz und das bringt viele Jungunternehmer ins Strudeln. Zahlt man voraus, ist schon mal ein großer Brocken erledigt und durch den geringeren Gewinn ist auch die Steuerlast im Jahr der Vorauszahlung deutlich geringer“, so Steuerexperte Braunschmid. - Rückstellungen für Überstunden nutzen
TPA-Experte Sulz: „Rückstellungen für Zeitausgleichsguthaben und Überstunden der Mitarbeiter können mit 100 Prozent angesetzt werden.“ Das wird gerne vergessen und dabei lässt sich hier tatsächlich sehr viel Steuer sparen. - Spenden steuerlich absetzbar
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis höchstens zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, darüberhinausgehende Betriebsspenden und Privatspenden können als Sonderausgaben abgesetzt werden, soweit sie – gemeinsam mit den Betriebsspenden – zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Die aktuellen Listen der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at. „Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen können steuerlich ohne zehnprozentige Höchstbegrenzung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind. Wichtig ist, dass der Werbeeffekt auch mit Zeitungsberichten, Fotos oder Homepages dokumentiert wird“, so Steuerexperte Sulz. - Das Jahressechstel nicht vergessen
Wenn Sachbezüge vorliegen oder zum Beispiel Überstundenzuschläge nur zwölfmal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt nicht zur Gänze ausgeschöpft. Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Steuerexperte Sulz: „Seit 2013 sind Sonderzahlungen nur noch bis zu einem Betrag von höchstens 25.000 – nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen – mit sechs Prozent steuerbegünstigt. Ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund EUR 13.280 greift die Solidarabgabe und Sonderzahlungen über 25.000 Euro werden mit Prozentsätzen zwischen 27 und 50 Prozent besteuert.“ - Zukunftssicherung
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung durch den Arbeitgeber ist bis 300 Euro unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen. - Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen
Geschenke an Mitarbeiter sind jährlich bis zu einem Freibetrag von 186 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Steuerberater Braunschmid: „Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge gibt es pro Mitarbeiter und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von 365 Euro.“ - Kinderbetreuungskosten geltend machen
Kinderbetreuungskosten sind bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr abzugsfähig. Zudem gibt es auch einen Kinderfreibetrag von 220 Euro pro Kind und Jahr. Beides muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. TPA-Horwath-Experte Sulz: „Das Finanzamt ist bei der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr so streng wie am Anfang und die Einreichung dieser Kosten lohnt sich.“ - Steuerfreier Zuschuss für Kinderbetreuung
Zuschüsse des Arbeitgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis 1.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei an Dienstnehmer geleistet werden. - Der Steuerbonus für Pendler
„Werden bei einem Dienstnehmer die Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt, so kann er die Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen“, so TPA-Horwath-Experte Sulz. Seit 2013 können auch Teilzeitkräfte, die nur an einem oder zwei Tagen pro Woche zur Arbeit fahren, eine anteilige Pendlerpauschale beantragen. ss