Der erste Eindruck zählt
Pro Jahr bringen rund 2.000 Steuerprüfungen ein Plus von etwa 1,5 Milliarden Euro in die Staatskasse. Sind Nachzahlungen demnach vorprogrammiert? Nicht unbedingt, denn wer auf eine Steuerprüfung vorbereitet ist, muss selten mit wirklich unangenehmen Konsequenzen rechnen.
Wer es schon einmal erlebt hat, weiß es genau: Betriebsprüfungen sind eine zeit- und nervenintensive Angelegenheit. Dennoch sind die tatsächlichen Abwicklungen meist besser als ihr Ruf. Das Gerücht, dass Steuerprüfer unangemeldet an der Tür läuten und die gesamte Ordination auf den Kopf stellen und damit den reibungslosen Patientenbetrieb lahmlegen, bewahrheitet sich zum Glück so gut wie nie. Laut § 148 der Bundesabgabeordnung (BAO) ist die Steuerprüfung eine Woche vor Beginn anzukündigen. Außer es besteht der begründete Verdacht, dass der Arzt wichtige Belege und „Beweise“ rechtzeitig verschwinden lassen möchte. Doch wer will das schon ...
Aktion „scharf“
Jedes heimische Unternehmen wird in gewissen Abständen geprüft. Die Auswahl erfolgt in der Regel zufällig. Je größer ein Unternehmen ist, desto häufiger wird es geprüft werden und je länger die letzte Prüfung zurückliegt, desto wahrscheinlicher klopft der Prüfer bald an. Zusätzlich zu den regelmäßigen Prüfungen, die meist im Abstand von rund fünf Jahren stattfinden, gibt es auch „Schwerpunktaktionen“ in bestimmten Branchen. Sehr selten werden Steuerprüfungen dann durchgeführt, wenn angestellte Mediziner nur Nebeneinkünfte, beispielsweise aus Vermietung, vorlegen.
Prüfung auslagern
Es ist nicht zwingend notwendig, dass die Prüfung in den Räumlichkeiten der Ordination abgehalten wird. „Besprechen Sie vor Prüfungsbeginn den Ablauf mit dem Steuerberater und veranlassen Sie, dass der Prüfer die Prüfung direkt beim Steuerberater durchführen kann und so nicht unbedingt mitten im Tagesgeschehen der Ordination stört“, rät Mag. Elisabeth Heller, Heller Consult Steuer- und Unternehmensberatung. Dazu ist es notwendig, dem Steuerberater alle erforderlichen Unterlagen – allen voran die Belege des Prüfungszeitraumes – zu übergeben. „Der Zeitraum, der bei einer Steuerprüfung geprüft wird, beträgt im Normalfall die letzten drei Jahre, kann aber auch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, also die letzten sieben Jahre, ausgedehnt werden“, weiß Heller.
Bei Prüfungsbeginn sind dem Prüfer alle Belege, Konten, Journal und Saldenübernahme vorzulegen, die restlichen Informationen und Unterlagen erst nach Anforderung. Sorgen Sie dafür, dass der Prüfer eine angenehme Arbeitsatmosphäre vorfindet.
„Ein ruhiger, abgeschlossener Raum und Getränke sind die Basis für ein gutes Klima“, erklärt die Steuerberaterin. Dazu zählt auch ein emotionsfreies Gesprächsklima – je freundlicher Sie dem Prüfer entgegentreten, desto unbelasteter die Atmosphäre!
Nachzahlung kann verjähren
Endet eine Steuerprüfung mit einer Steuernachzahlung, so kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der neuen Steuerbescheide dagegen Berufung eingebracht werden. „Entschieden wird darüber in erster Instanz vom Finanzamt selbst, in zweiter Instanz vom unabhängigen Finanzsenat. Danach steht im Falle einer Berufung noch der Weg zum Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof offen“, gibt Heller Einblick in die Rechtsmittel. „Im Falle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Steuerverkürzungen kann zu Beginn einer Steuerprüfung von der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch gemacht werden. Mit einem Finanzstrafverfahren muss aber dennoch gerechnet werden “, so die Expertin weiter.
Im Normallfall prüft das Finanzamt die letzten ein bis drei Jahre, liegen die geprüften Jahre aber bereits weiter zurück, kann gegen eine allfällige Steuernachzahlung Verjährung eingewendet werden. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, beginnend mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres, in dem die steuerlich relevante Handlung gesetzt wurde. n
Info & Kontakt:
Tel.: 01/310 60 10 – 0
E-Mail: officehellerconsult.com
Was Sie für eine Steuerprüfung vorbereiten sollten
- Konten
- Journal
- Saldenlisten
- Saldenübernahme
- Umbuchungen und Buchungsbelege auf Vollständigkeit und Form kontrollieren
- Lohnverrechnungs (LV)-Jahresauswertungen
- Anlagenverzeichnis (AVZ) mit Stichtag letztes Prüfungsjahr
- Berechnungsblätter (Rückstellungen, Privatanteil etc.)
- Mehr-Weniger (MW)-Rechnungen
- Inventurunterlagen
- Wertberichtigungen, Forderungsausfälle
- Abgrenzungen
Steuernachzahlung, Berufung, Verjährung
Endet eine Steuerprüfung mit einer Steuernachzahlung, so kann man dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung der neuen Steuerbescheide eine Berufung einbringen, die dann letztlich vom Finanzamt selbst oder in der zweiten Instanz vom UFS (Unabhängigen Finanzsenat) entschieden wird. Gegen die Entscheidung des UFS kann man überdies Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erheben.
Wird gegen die aufgrund einer Steuerprüfung geänderten Bescheide Berufung eingelegt, so sollte man nicht übersehen, dass auch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eine gesonderte Berufung eingebracht werden kann (z. B. mit dem Argument, dass die im Prüfungsbericht angeführten Wiederaufnahmsgründe irrelevant sind, weil sie dem Finanzamt bereits bekannt gewesen sind). Wurde im Falle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Steuerverkürzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu Beginn der Steuerprüfung nicht genutzt, muss allenfalls auch mit einem Finanzstrafverfahren gerechnet werden.
Liegen die geprüften Jahre bereits weiter zurück, sollte man überprüfen, ob gegen eine allfällige Steuernachzahlung nicht Verjährung eingewendet werden kann. Das Recht der Finanz, eine Steuer mit Bescheid festsetzen zu dürfen, verjährt nämlich nach fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres, in dem die steuerlich relevante Handlung gesetzt wurde.
Was Sie über eine Steuerprüfung wissen sollen
- Zeitpunkt: Wann es zu einer Prüfung kommt, entscheidet der Zufallsgenerator, die Zeitauswahl oder eine Bedarfsprüfung bei Ungereimtheiten und Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung
- Ankündigung: Laut § 148 der Bundesabgabeordnung (BAO) ist die Steuerprüfung eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Prüfungszweck nicht
- vereitelt wird (zum Beispiel wenn Gefahr im Verzug ist).
- Unterlagen: Fehlende Unterlagen und schlampige Buchführung sind der Hauptgrund für Beanstandungen.
- Bewirtung: Sorgen Sie für einen ruhigen Raum und Getränke. Verzichten Sie darüber hinaus auf großzügige Bewirtungen oder Mittagessen – der Verdacht in Richtung Korruption und Bestechung schaffen keine gute Arbeitsbasis!
- Planung: Steuerprüfungen sind – außer es besteht Verdunkelungsverdacht – immer angemeldet. Sie haben demnach Zeit, sich gut vorzubereiten.
- Selbstanzeige: Steuerprüfer sind zu Beginn einer Steuerprüfung verpflichtet, zu fragen, ob sie sich selbst anzeigen möchten.
- Guthaben: Der Prüfer ist von Amts wegen verpflichtet, die objektive Wahrheit zu finden. Das kann auch zugunsten des Steuerpflichtigen ausgehen!
- Privatsphäre: Der Prüfer darf nur Unterlagen heranziehen, die ihm ausgehändigt werden. Er kann sich nicht selbst Zugang zu Ordnern oder Schränken verschaffen!