Der Arzt und seine Haftpflichtversicherung
Natürlich sind Sie alle längst haftpflichtversichert und natürlich wünsche ich Ihnen, dass Sie diese Versicherung niemals brauchen werden. Wenn es aber zu einem Schadensfall kommt, heißt die erste Frage immer: „Ist das gedeckt?“
Dr. Thomas Lederer
Lederer Rechtsanwalt GmbH
Strohgasse 14c/4. Stock
1030 Wien, Tel.: 01/513 10 21
officeinsurancelaw.at
www.insurancelaw.at
Deckung bedeutet, dass der Versicherer gemeinsam mit Ihnen versucht, einen ungerechtfertigten Anspruch abzuwehren oder einen gerechtfertigten Anspruch angemessen zu entschädigen. Das kann der Versicherer aber nur tun, wenn genau dieses Risiko versichert war und die Versicherungssumme ausreichend hoch gewählt wurde.
Vertragsprüfung und Risikoanalyse
Nehmen Sie den eigenen Versicherungsvertrag einmal zur Hand und überprüfen Sie, ob die Versicherungssumme hoch genug ist und alle vorkommenden Risiken und Gefahren gedeckt sind. Gibt es etwa Haftungsausschlüsse? Oft ist es auch so, dass im Laufe der Zeit neue Tätigkeitsfelder hinzugekommen sind, die vielleicht nicht im ursprünglichen Vertrag berücksichtigt wurden.
Keinesfalls sind die hier notwendigen Überlegungen Sache eines Laien. Art, Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes sollte der Fachmann analysieren. In erster Linie kommt hier der Versicherer selbst in Frage oder auch ein konzessionierter Versicherungsmakler. Es ist nicht immer leicht zu entscheiden, ob der Weg zum Makler oder direkt zum Versicherer über einen Versicherungsvertreter der bessere ist. Der Makler muss für eine unrichtige Einschätzung eines Risikos nach strengen Maßstäben haften, der Versicherer muss, wenn er um die Analyse des Risikos gebeten wurde und dabei einen Fehler gemacht hat, auch selbst für Unterdeckungen oder Deckungslücken einstehen.
Der erste Schritt ist daher die Risikoanalyse, die mit einem Fachmann für Risikomanagement durchgeführt werden sollte. Diesen Schritt setzt der Versicherer über entsprechende Aufforderung oder er wird vom Makler durchgeführt. Das Risiko beginnt beim Patienten, der über die vereiste Treppe vor der Ordination stürzt, über einfache Diagnosefehler bis zum schweren körperlichen Schaden nach fehlerhafter Heilbehandlung im weitesten Sinne.
Die Höhe der Versicherungssumme liegt bei vielen Altverträgen immer noch bei EUR 72.000,00, das entsprach der Summe von einer Million Schilling. Je nach Tätigkeitsfeld und Risiko müssen heutzutage Versicherungssummen um vieles höher angesetzt werden, weil die Gerichte strenger geworden sind, Ärzte zur Bezahlung viel höherer Schadenersatzleistungen verurteilen oder teilweise Klagen stattgeben, die oft neue Forderungen beinhalten wie beispielsweise Trauerschmerzensgeld.
Oft erfolgen ganz unglaubliche, für den Arzt existenzbedrohende Zusprüche, die über die Grenzen der Fantasie eines Normalverbrauchers weit hinausgehen. Hinzuweisen ist auf jüngste Verurteilungen von Ärzten zur Leistung von lebenslangem Unterhalt für behinderte Personen nach fahrlässig nicht empfohlener Schwangerschaftsunterbrechung, Fehler in der Geburtshilfe überhaupt mit Zusprüchen für Tag- und Nachtpflege, entgangenen Unterhalt, Unmöglichkeit der Ausübung eines Berufes bis zu Quacksalbereien wie dem Ersatz der Kosten von Delfin-therapeutischen Behandlungen im fernen Florida.
All diese Ausuferungen, ja, Wucherungen, sollten Makler und Versicherungsberater kennen und bei der Beurteilung des Versicherungsbedarfes immer ernsthaft in Erwägung ziehen. Normalerweise – insbesondere, wenn man sich Kontrollanbote mehrerer Anbieter einholt – kostet die Verdoppelung oder Vervierfachung der Versicherungssumme nur einen relativ bescheidenen Zuschlag zur Prämie und kann letztlich die Existenz retten.
Zuschlag zahlt sich aus
Daher mein dringender Rat:
- Checken Sie den aktuellen Versicherungsvertrag.
- Knausern Sie nicht mit der Prämie.
- Geben Sie alle Eventualitäten der eigenen Ordination mit vielleicht besonderen Behandlungsformen dem Versicherer gegenüber bekannt.
- Achten Sie immer darauf, dass in den Versicherungsbedingungen nicht irgendein überraschender Ausschluss auftaucht, der sich dann im Schadensfall als verhängnisvoll erweist.
Meine Kollegen in der Kanzlei und ich betreuen seit Jahren für die Versicherungswirtschaft und die Ärzteschaft zahlreiche Rechtsstreitigkeiten rund um Haftungsfragen. Die Zahl der Anspruchsstellungen für angeblich fehlerhafte ärztliche Heilbehandlung wächst offensichtlich proportional zur Zahl der Anwälte in unserem Land. Noch ist es aber nicht so weit, dass Rechtsanwälte – wie dies in den USA durchaus üblich ist – Akquisiteure verdingen, die im Wartezimmer vor dem OP-Saal potenzielle Hinterbliebene ansprechen. Aus unserer Erfahrung wird deutlich, dass in höchstens 30 % der anhängigen Fälle überhaupt irgendwelche Schadenersatzleistungen zu erbringen sind. Viele Klagen sind abzuweisen, weil sich oft nur ein allgemeines Risiko verwirklicht hat, über welches ordnungsgemäß aufgeklärt wurde oder, was besonders unerfreulich ist, in geradezu boshafter Art und Weise versucht wird, dem Arzt einen Fehler anzuhängen, um daraus Geld zu machen.
Wenn Sie den neuen Versicherungsantrag oder den Änderungsantrag unterschrieben haben, erhalten Sie per Post eine abgeänderte oder neue Polizze, die Sie genau kontrollieren müssen. Insbesondere den begleitenden Brief, in dem es eventuell heißen könnte: „… leider konnten wir Ihrem Wunsch nach Eindeckung des Risikos XY nicht entsprechen.“ In einem solchen Falle müssen Sie rasch reagieren, die Sache einfach laufen zu lassen, könnte fatale Folgen haben.
Experten fragen
Wenn es zu einem Schadensfall kommt, ist der erste Ansprechpartner immer Ihr Versicherer. Sie dürfen gegenüber dem Geschädigten oder seinem Anwalt kein Anerkenntnis abgeben, der Versicherer muss bezahlen und darüber will er gerne selbst entscheiden. Sie sind keinesfalls verpflichtet, im Falle eines Verfahrens zur Schonung des Versicherers irgendwelche Schutzbehauptungen aufzustellen. Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube, die Wahrheit dürfen Sie immer aussagen. Nur anerkennen dürfen Sie als Versicherter nicht, das versteht aber jeder Richter. Unverzüglich nach Einlangen einer Schadenersatzforderung, gleich, ob diese ein Anwalt oder der Patient formuliert, ist diese an den Versicherer weiterzumelden und seine Rückfragen sind präzise zu beantworten. Im Falle eines Prozesses wird er Ihnen einen erfahrenen Anwalt zur Seite stellen, dem Sie sich anvertrauen können. Eine Verspätung ihrerseits bei der Schadensmeldung schadet nur manchmal, bringt aber immer Ärger, den Sie sich unbedingt ersparen sollten.
Checkliste
für den Abschluss eines verbesserten oder neuen Versicherungsvertrages
- Deckungsumfang, alle Behandlungen, alle alternativen Behandlungen und Therapien berücksichtigen (wenn Sie fachübergreifend tätig werden, aufpassen, dass der Versicherer das nicht einwenden kann)
- Begehung der Ordination mit dem Fachmann, der das Risikomanagement mit Ihnen bearbeitet
- Berücksichtigung von allem, was noch als potenzielles Risiko von Ihnen oder vom Gesprächspartner erkannt wurde
- Neue Tätigkeiten (Therapien aller Art, alternative Medizin etc.) mit dem Risikomanager besprechen
- Höhe der Versicherungssumme prüfen (bis zum Ersatzanspruch nach Tod eines Familienvaters mit Witwe und kleinen Kindern sowie unter Umständen jahrzehntelangen Pflegekosten etc.)
- Selbstbehalt ansehen
- Ausschlüsse ansehen (auch: Obliegenheitsverletzungen, Deckungslücken)
- Wenn möglich Rückwärtsdeckung mit erhöhter Haftungssumme auch für vorangegangene Versicherungsperioden aushandeln (äußerst hilfreich und meistens nicht teuer)
- „Unbeschränkte Nachhaftung“ verlangen. Unbegrenzte Nachdeckung, auch wenn Sie den Beruf aufgeben sollten, Sie oder nach Ihrem Ableben Ihre Erben (diese sollten immer nur bedingte Erberklärungen abgeben) können nach Aufkommen eines angeblichen Behandlungsfehlers in Anspruch genommen werden.