Bei den Banken hoch im Kurs
Ärzte sollten auf jeden Fall – auch bei nur geringen Nebeneinkünften – die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben immer über ein gesondertes Konto führen. Die Kosten dafür halten sich in Grenzen. Die Banken locken mit Sonderkonditionen, auch bei den Existenzgründungskrediten.
„Unseres Erachtens sollten die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben immer über ein gesondertes Konto geführt werden“, plädiert Steuerberater Dr. Michael A. Klinger für eine strenge Trennung von privaten und betrieblichen Konten. Schon allein wegen der schnelleren und kostengünstigeren Vorbereitung der Steuererklärung, zum Beispiel auch durch einen Steuerberater. „Sonst müsste man sich beim gemischten Konto erst einmal durch zum Beispiel 90 Prozent Privatausgaben lesen.“ Auch eine Überprüfung gestaltet sich einfacher. Durch das Führen getrennter Konten würden zudem auch nur geringe Kosten anfallen. „Einige Banken bieten den Ärzten für die Führung der Konten besondere Konditionen an“, ergänzt der Steuerberater
Bonität vorausgesetzt
Ob Investitionskredite oder Leasing für Praxisgründungen, Finanzierungen für Neuanschaffungen, ob Überziehungen oder Kontokorrent-Kredite für die Abdeckung laufender Kosten – die Banken haben für jedes Problem eine Lösung – Bonität des Kunden vorausgesetzt. Für Jungärzte bietet die Bank Austria eine auch im aktuellen Niedrigzinsumfeld besonders attraktive Kreditvariante an. „Für Jungmediziner bieten wir für die Praxisgründung einen Kreditzins mit lediglich 1-prozentigem Aufschlag zum jeweils aktuellen 3-Monats-Euribor, bis maximal 75.000 Euro mit bis zu zehn Jahren Laufzeit“, so Erich Czermak, Leiter Service Freie Berufe in der Bank Austria und Ansprechpartner für die Kundengruppe Ärzte. Diese Finanzierung kann einmalig, frühestens drei Monate vor und längstens drei Jahre nach erstmaliger Praxiseröffnung in Anspruch genommen werden. Ist der Finanzierungswunsch höher als 75.000 Euro, erhalten die Jungärzte für den Mehrbetrag einen nach erfolgter Ratingüberprüfung entsprechend attraktiven Zinssatz. Ausreichend Bonität vorausgesetzt, aber das versteht sich von selbst. Geprüft wird aber nicht nur die Bonität der Jungmediziner. Mit einem eigenen Veranstaltungspaket sowie dem Smart Planner zur Erfolgs- und Liquiditätsplanung versucht man, die Jungmediziner bei ihrer Praxisgründung bestmöglich zu unterstützen.
Auch bei den Bankkonten dürfen sich Mediziner über Sonderkonditionen freuen. Für Ärzte ist die Kontoführung am Ordinationskonto im ersten Jahr kostenlos. Bei Eröffnung eines Privatkontos gibt es für Ärzte mit zusätzlichen unselbstständigen Einkommen das Online-Konto mit kostenloser Kontoführung in den ersten drei Jahren oder für das Relax- bzw. PerfectFit-Konto mit Kontoführung einen 50-prozentigen Preisnachlass. Ärzte mit ausschließlich selbstständigen Einkommen erhalten den 50-prozentigen Preisnachlass auf die Kontoführung des Privatgirokontos. Die Konten beinhalten auch kostenloses OnlineBanking. „Diese Angebote gelten, solange das betriebliche Ordinationskonto ebenso bei der Bank Austria geführt wird“, so Czermak.
Startphase gut unterstützen
Ganz ähnlich das Angebot der Erste Bank. Das „Existenzgründungspaket für Ärzte“ bietet kostenlose Kontoführung in den ersten drei Jahren, keine Buchungskosten für automatisierte Umsätze mit elektronischer Abwicklung in den ersten drei Jahren, BankCard im ersten Jahr gratis und die s Aesculap Card im ersten Jahr zum halben Preis. Eine kostenlose telebanking-Lizenz inklusive drei Jahre gratis netbanking. Das netbanking-Datenträgerservice ist im ersten Jahr gratis wie auch die Online-Buchhaltung ProSaldo.net. Auch bei den Krediten wartet die Erste Bank mit attraktiven Angeboten auf. „Den sExistenzgründungsKredit können Jungmediziner in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit in Anspruch nehmen“, betont Mag. Ursula Wanninger von der Erste Bank. „Die Laufzeit ist auf maximal zehn Jahre beschränkt. Der Zinssatz ist der 3-Monats-Euribor zuzüglich 1,25 Prozent Marge. Das Besondere an diesem Kredit mit einem Volumen von bis zu 50.000 Euro ist die Möglichkeit einer Tilgungsfreistellung von bis zu zwölf Monaten. Gerade in der Startphase eine gern genutzte Möglichkeit, die laufenden Kosten zu minimieren“, weiß Wanninger aus der Praxis zu berichten. Einen Fixzinskredit gibt es ab einem Kreditvolumen von 50.000 Euro zu 1,9 Prozent Fixzinsen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von einmalig 1 Prozent. Das Besondere: „Der Kredit kann ohne Pönalzahlungen frühzeitig zurückgezahlt werden.“ Für Turnusärzte gibt es bis zur eigenverantwortlichen Berufsausübung das „Startkonto“ im ersten Jahr gratis, danach 6,64 Euro pro Jahr Pauschalgebühr. Dazu gibt es die BankCard im ersten Jahr gratis, die AesculapCard-Duo – s Master Card Aesculap und s Visa Card Aesculap – zum Preis von einer und die s Kreditkarte im ersten Jahr zum halben Preis. Und die Vorteile werden auch genutzt: „Bei einem Marktanteil von über 50 Prozent steht jeder zweite Arzt mit der Erste Bank oder einer Sparkasse in Geschäftsverbindung – sei es im Rahmen der Existenzgründung, einer Praxiseröffnung oder der Kontoführung“, erklärt Wanninger sichtlich stolz.
Auf rasche Entscheidungen setzt man bei der Raiffeisenlandesbank Wien Niederösterreich. „Die Grundsatzentscheidung, ob wir eine Finanzierung übernehmen können, fällt bei uns innerhalb von fünf Werktagen“, so Mag. Anna Katharina Marx, Teamleiterin Freie Berufe, Raiffeisen Landesbank Wien Niederösterreich. „Die variable Verzinsung liegt beim 3-Monats-Euribor plus 0,95 Prozent Fixmarge“, erklärt Marx. Dazu kommt noch eine bonitäts- und sicherheitenabhängige Bearbeitungsgebühr von einmalig 2,0 bis 3,5 Prozent. Die Rückführung des Kredites bei Laufzeit fünf oder zehn Jahre erfolgt in vierteljährlichen Kapitalraten zuzüglich Zinsen. Bei der Kredithöhe zeigt sich Raiffeisen großzügiger. „Diesen Einmalkredit gibt es für ein Finanzierungsvolumen von mindestens 15.000 Euro bis maximal 150.000 Euro pro Ordination.“ Er kann für Praxisgründung inklusive Ablösezahlungen, Investitionen in Ordinationsräumlichkeiten, Investitionen in medizinische Geräte, Ersatz-, Rationalisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, bauliche Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen und Investitionen in die Barrierefreiheit verwendet werden. “ mn
Das Kontoregister
„Durch das Führen getrennter Konten fallen bei der Steuererklärung geringe Kosten an.“
Steuerberater Dr. Michael A. Klinger
Das neue Gesetz (KontRegG) soll neben Gerichten und Staatsanwaltschaften auch Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht elektronische Einsicht ins Kontenregister gewähren. Abgabenbehörden dann, „wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist“. Für Steuerberater Dr. Michael A. Klinger von der KRW Dr. Klinger & Rieger Steuerberatung eine „relativ dehnbare Bestimmung“. Es ist zu erwarten, dass zuerst einmal der Abgabenpflichtige selbst aufgefordert wird, seine Konten offenzulegen, etwa bei einer „Betriebsprüfung“ oder auch nur im Zuge einer Überprüfung der Abgabenerklärung. „Bei Weigerung oder Verdachtsmomenten kann eine elektronische Einsicht in das Kontenregister dann auch zweckmäßig sein“, so der Steuerexperte. Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind aber Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde das Verfahren einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Eine reine Routineanfrage ist also nicht möglich. Als Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten verwendet werden. Zum besseren Rechtsschutz sollen übrigens Betroffene via FinanzOnline informiert werden, wenn eine Konteneinsicht durchgeführt wurde. Damit die Behörden auch die „inneren Kontodaten“ erfahren (das Kontenregister ordnet ja nur Konten und Depots Personen zu), können Auskunftsverlangen an Kreditinstitute gestellt werden, und zwar „über Tatsachen einer Geschäftsverbindung“, wenn „begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabeverpflichteten bestehen“. Die Voraussetzungen hierzu sind etwas strenger als beim Kontenregister. Zudem ist das Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zusätzlich zu unterfertigen. Der Antrag muss von einem Richter am Bundesfinanzgericht innerhalb von drei Tagen genehmigt werden. Gegen den Beschluss des Richters ist ein Rekurs möglich, dieses Rechtsmittel bietet aber keine aufschiebende Wirkung.