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Barrierefrei – jetzt

Seit 1. Jänner ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, vollumfänglich in Kraft, ab diesem Zeitpunkt gilt es für alle Barrieren – auch in Bestandsbauten.


In der zehnjährigen Übergangsfrist galt dies nur für Neubauten.
Das BGStG zielt darauf ab, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern. Selbstständige Ärzte betrifft die Vorschrift sowohl in ihrer Rolle als Arbeitgeber als auch als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber ihren Patienten.
Was aber ist zu tun? Bauliche Barrieren sind abzubauen, sofern dies zumutbar ist. Der Aufwand wird geprüft und betrifft alles, was mit einem Bauwerk fest verbunden ist – etwa Stufen, zu schmale Türen oder Toiletten. Ist der Umbau zumutbar, dann kann die Beibehaltung des Ist-Zustands eine Diskriminierung darstellen. Unter baulicher Barrierefreiheit wird zwar häufig die Errichtung von Rampen, Aufzügen, Behinderten-Toiletten und Blindenleitsystemen verstanden. Das BGStG umfasst aber durch das Erfordernis „Nutzbarkeit“ unter anderem auch barrierefreie Kommunikation, also visuelle Informationen auf Bildschirmen, Monitoren, Displays, auf Aushängen und Wegeleitsystemen im öffentlichen Raum. Ein Verstoß führt zu einem Anspruch der betroffenen Person auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.