Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Auch wenn die Registrierkassenpflicht von den Finanzbehörden nicht sofort exekutiert wird, an ihrem Inkrafttreten mit Anfang des Jahres wird sich nichts mehr ändern. Höchste Zeit also, die noch offenen Fragen zu klären.
Der 1. Jänner 2017 ist nicht mehr fern – und mit ihm auch nicht die Registrierkassenpflicht für alle niedergelassenen Ärzte mit betrieblichen Einkünften ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro, sofern die Barumsätze 7.500 Euro im Jahr überschreiten. ÄrzteEXKLUSIV hat in den vergangenen Ausgaben ausführlich über das neue Gesetz, seine Auswirkungen und die (standes)politischen Reaktionen darauf berichtet. Die von den Lesern am häufigsten gestellten „technischen“ Fragen zu den praktischen Folgen der Registrierkassenpflicht im Ordinationsalltag haben wir mit dem Steuerexperten Dr. Michael A. Klinger, geschäftsführender Gesellschafter der SFÄ, Steuerberatung für Ärzte in Österreich, erörtert.
Herr Doktor Klinger, was versteht der Gesetzgeber genau unter dem Begriff „Barumsätze“?
Barumsätze umfassen Zahlungen mit Bargeld, aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie alle Formen von Gutscheinen – nicht aber Zahlungen mit Erlagscheinen.
Wie sind Einnahmen aus Hausapotheken zu berücksichtigen?
Rezeptpflichtige Verkäufe aus der Hausapotheke stellen durchlaufende Posten dar, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Regis-trierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht.
Welche Systeme werden als „Registrierkasse“ anerkannt?
Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird. Als Registrierkasse können auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen dienen.
Was versteht der Gesetzgeber unter „Belege-Erteilungspflicht“ und welche Verpflichtung ergibt sich daraus konkret für den Arzt?
Der Arzt hat über jede empfangene Barzahlung einen Beleg, der den Anforderungen des § 132a Abs 3 BAO (Anm.: Bundesabgabenordnung) entspricht, auszufolgen. Diese Verpflichtung besteht ab 1. Jänner 2016 unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung. Erleichterungen regelt die BarUV, die Barumsatzverordnung 2015.
Apropos: Gibt es solche Erleichterungen für niedergelassene Ärzte im mobilen Einsatz bzw. wie kommt der Hausarzt der Registrierkassenpflicht etwa bei Hausbesuchen nach?
Für „Leistungen außerhalb der Ordination“, wie eben zum Beispiel Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen, siehe § 7 BarUV 2015. Für diese Barumsätze ist ein Beleg mit Durchschrift auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.
Kann man Anschaffungskosten für Registrierkassen beim Finanzamt geltend machen?
Für die Anschaffung bzw. Umrüstung des bestehenden Systems kann eine Prämie von 200 Euro mit der jährlichen Steuererklärung im Beilagen-Formular E 108c beantragt werden. Darüber hinaus besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.
Welche Sanktionen drohen den Ärzten?
Wird eine Registrierkasse nicht nur manipuliert, sondern werden damit gleichzeitig vorsätzlich Abgaben hinterzogen, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) erfüllt, der mit einer Geldstrafe von bis zu 200 Prozent des Hinterziehungsbetrages geahndet wird. Neben einer Geldstrafe kann nach § 33 Abs 5 FinStrG auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Übersteigt der hinterzogene Betrag 100.000 Euro, verwirklicht die vorsätzliche Manipulation von Registrierkassen auch den Tatbestand des Abgabenbetrugs nach dem neuen § 39 Abs 1 lit c FinStrG.
Bei grob fahrlässiger Abgabenverkürzung liegt der Strafrahmen nach § 34 FinStrG bei einer Geldstrafe bis zu 100 Prozent des verkürzten Abgabenbetrags. Leichte Fahrlässigkeit ist ab 1.1.2016 bei Finanzvergehen nicht mehr strafbar.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht durch den Unternehmer stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit d FinStrG dar, während jedoch ein Verstoß des Kunden gegen die Belegannahmepflicht mangels eines entsprechenden Tatbestands im FinStrG sanktionslos bleibt.
Was kommt 2017?
Klinger: Ab 1. Jänner 2017 muss die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein. Die Details werden in einer technischen Verordnung (Registrierkassensicherheitsverordnung RKSV) näher geregelt.vw
Letzte News: Finanzminister sagt sechsmonatige Straffreiheit zu
Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling hat zwar dem dringenden Wunsch seines Parteifreundes, Wirtschaftskammer-Präsident Dr. Christoph Leitl, nach einer Verschiebung der Registrierkassenpflicht letztendlich nicht nachgegeben, ist den Unternehmern aber zumindest einen Schritt entgegengegangen. Demnach wird es einen finanzministeriellen Erlass geben, der eine Straffreiheit im ersten Quartal vorsieht. Im zweiten Quartal müssen Firmen, die noch keine Registrierkassen besitzen, eine „nachvollziehbare Begründung“ dafür liefern. Damit verschiebt sich die Einführung der Registrierkassenpflicht de facto um ein halbes Jahr auf Juli 2016.
Zuvor hatte bereits die steirische Länderkammer eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, der sich umgehend der Bauernbund angeschlossen hatte. „Wir wollen Rechtssicherheit, einen Investitionsschutz und zumindest Straffreiheit, bis Klarheit herrscht“, forderte der steirische Wirtschaftskammer-Präsident Josef Herk. Diese Forderung war offensichtlich bis ins Wiener Finanzministerium nicht zu überhören.
Kommen wird die Registrierkassenpflicht aber in jedem Fall, allen Widerständen zum Trotz. Schließlich soll sie mit erhofften 900 Millionen Euro Einnahmen wesentlich zur Gegenfinanzierung der Steuerreform beitragen. Ohne Registrierkassenpflicht wäre die Steuerreform also schlicht unfinanzierbar.