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Am 32. Dezember ist es bekanntlich zu spät ...

... das gilt auch für den Vollübertritt auf „Abfertigung Neu“, der nur mehr bis Ende des Jahres möglich ist.


Mag. Gerhard Schwab

Seit 1. Jänner 2003 gilt das System „Abfertigung Neu“, bei dem Dienstgeber für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begründet wurden, monatlich 1,53 % des Bruttobezuges an eine betriebliche Vorsorgekasse abführen müssen. Seit 1. Jänner 2008 gilt das neue System auch für freie Dienstnehmer. Der Vollübertritt in das System Abfertigung Neu ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begründet wurden, nur mehr bis zum 31.12.2012 möglich.

Aus ALT mach NEU – So funktioniert der Umstieg in das neue System

Der Übertritt vom alten Abfertigungssystem in das neue System bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Wesentlich ist, dass bei einer solchen Vereinbarung keine (Formal-)Fehler gemacht werden und der Arbeitnehmer auch nicht rechtswidrig unter Druck gesetzt wird. Hierbei sind vor allem Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen für den Arbeitnehmer wie zum Beispiel Kündigung oder Versetzung strikt zu unterlassen, da dabei die Gefahr besteht, dass der übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung Alt geltend machen kann. Kommt es zwischen Dienstgeber und -nehmer zu keiner Einigung über den Umstieg, so verbleibt der Dienstnehmer im alten System.
Grundsätzlich sind zwei Übertrittsarten möglich: der Vollübertritt und der Teilübertritt. Die Möglichkeit, in die betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ganz überzutreten, endet mit 31.12.2012. Bei einem Vollübertritt wird der bereits erworbene Abfertigungsanspruch Alt in das neue System übernommen. Wie hoch diese Ansprüche sind, muss vom Arbeitgeber mit den Dienstnehmern individuell vereinbart werden. Abschläge von der fiktiven Abfertigungshöhe zum Stichtag müssen vom Arbeitgeber jedoch sachlich begründbar sein. Dabei sind konkrete Einzelfallumstände wie zum Beispiel die Selbstkündigungswahrscheinlichkeit unter der Berücksichtigung von Dienstzeit, Dauer bis zur Pensionierung oder Bestandschutzregeln zu beachten. Der vereinbarte Übertrittsgeldbetrag für die Abfertigung Alt fließt dann direkt in die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK). Die monatlichen 1,53 % vom Bruttoentgelt für das System Abfertigung Neu sind ab dem Übertragungsstichtag fällig.
Beim Teilübertritt – auch „Einfrieren“ genannt – gilt die Abfertigung Alt bis zum Übertrittsdatum. Die bis dahin erworbene Abfertigungsanwartschaft bleibt erhalten und unterliegt auch weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag werden vom Arbeitgeber die Beiträge an die Abfertigungskasse gezahlt. Der Teilübertritt in das System Abfertigung Neu ist auch nach dem 31.12.2012 noch möglich.

Vor- und Nachteile der Systeme

Für einen Umstieg in das neue System sprechen vor allem die transparenten Kosten, die immer fix kalkulierbar sind. Da die Dienstnehmer im neuen System ihre Abfertigungen jedoch mühelos in ein neues Dienstverhältnis mitnehmen können, hat der Arbeitgeber mit einer geringeren Mitarbeiterbindung zu rechnen. Für Dienstnehmer, welche noch im alten System sind, ist ein Umstieg auf das neue System jedoch mit Abstrichen behaftet, da bei Übertritt ins neue System meist nicht alle Ansprüche übernommen werden. Vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern einigt man sich oft auf einen Abschlag, da sie mit höherer Wahrscheinlichkeit den Arbeitsplatz wechseln. Für Dienstnehmer vorteilhaft am neuen System ist jedoch die Vererbbarkeit des Abfertigungsanspruches.

Autor:
Mag. Gerhard Schwab
Partner, Steuerberater, ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG,
www.artus.at