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Ärzte-GmbH: Kein Gründerboom

Die seit 2010 erlaubte Ärzte-GmbH brachte keinen nennenswerten Anstieg an GmbH-Gründungen. „Für die meisten Ärzte sind folgende Gründe Anlass, in eine Gruppenpraxis zu gehen: Reduzierung der Arbeitszeit, Synergieeffekte bei den Ausgaben, Konkurrenzfähigkeit, effizientere Arbeitsteilung und bessere Ersetzbarkeit der einzelnen Ärzte“, bringt es Mag. Hans-Georg Goertz, Geschäftsführer bei ECOVIS Austria, auf den Punkt.


Foto: Bildagentur waldhäusl

Allerdings brachte die Einführung der Ärzte-GmbH vor rund drei Jahren nicht die erwartete Verbesserung für deren Gründung bzw. Betrieb.
Eine Gruppenpraxis lässt sich als Offene Gesellschaft (OG) oder seit August 2010 auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisieren. Die OG unterliegt der Ertragssteuer und muss lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, die GmbH ist körperschaftssteuer- und kapitalertragssteuerpflichtig und muss jährlich eine Bilanz erstellen, die auch zu veröffentlichen ist. „Mit der Einführung der Ärzte-GmbH wollte man die Gruppenpraxis für mehr Ärzte interessant machen. Dies ist nur indirekt gelungen. Es werden zwar generell nicht viele GmbHs gegründet, aber bei den Gruppenpraxen als OGs gibt es einen wahren Boom.“ Das hat mehrere Gründe: Steuerliche Vorteile hat die GmbH nur, wenn thesauriert und nicht ausgeschüttet wird. Aber in den meisten Gruppenpraxen wird das Geld entnommen, da es von den Ärzten auch benötigt wird. Ein einfacheres Handling der Entnahmen gibt es daher in einer OG. Zudem ist der Einstiegspreis in der OG steuerlich absetzbar. Die Veröffentlichungspflicht einer Bilanz hält auch viele Ärzte von der Gründung einer GmbH ab.
„So simpel es klingen mag, das Gelingen einer Gruppenpraxis steht und fällt mit der Qualität der Zusammenarbeit. Man kann aber bereits im Vorfeld einiges dazu beitragen“, erklärt Goertz. An erster Stelle stehen dabei faire Verhandlungen und der Abschluss guter Verträge, bei denen kein Vertragspartner bevorzugt oder benachteiligt wird. Die Partnerwahl ist ohnehin in jeder Beziehung entscheidend, daher sollte es schon im Vorfeld eine Kooperation zum „Kennenlernen“ geben. Bei der Gestaltung der Verträge ist von ganz entscheidender Bedeutung, wie der Gewinn der OG verteilt wird. Es muss festgelegt werden, welchen Anteil am Gewinn man als Arbeitsvergütung und welchen Anteil man als Gewinnanteil nach dem Beteiligungsverhältnis an der OG auszahlen möchte. Entsprechende Planungsrechnungen und Geldzuflüsse sollten hier im Vorfeld erstellt werden, damit jeder Gesellschafter weiß, was ihn finanziell erwartet. Auch für den Fall, dass man nicht mehr zusammenarbeiten möchte (aus persönlichen Gründen) oder nicht mehr zusammenarbeiten kann (Todesfall oder Berufsunfähigkeit eines Partners), sollten auch genaue Regelungen für alle Eventualitäten in den Verträgen festgehalten werden.
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