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Absetzbarkeit von „Mischreisen“ jetzt möglich

Das bisher geltende generelle Aufteilungsverbot von Reiseaufwendungen in dienstliche und private Kosten ist vor Kurzem gefallen. Eine eventuelle Aufteilung erfordert zukünftig allerdings eine minutiöse Dokumentation, außerdem sind bestimmte Punkte – zum Beispiel der Begriff „Fremdbestimmung“ – nicht restlos geklärt.


Auf Grundlage eines konkreten Anlassfalles hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) festgestellt, dass es grundsätzlich möglich ist, Reisen in berufliche und private Abschnitte zu trennen.

In dem konkreten Fall wurde eine Reise in drei neutrale Reisetage, vier privat veranlasste und 20 beruflich veranlasste Reisetage aufgesplittet. Die Reiseaufwendungen für die beruflichen Tage wurden daraufhin in vollem Umfang, die für die neutralen Reisetage (An- und Abreise) zumindest anteilig (20 von 24, d. h. 83,33 Prozent) als abzugsberechtigt anerkannt.

Das aufgrund einer Amtsbeschwerde mit dem Fall befasste Höchstgericht bestätigte in der Sache die Rechtsansicht des UFS. Für den Fall, dass sich betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privaten Reiseabschnitten trennen lassen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass „dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft hinsichtlich der betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegen steht“.

Wie viel ist privater Anteil?

Abzugsberechtigt sind dabei aber nur jene Aufenthaltstage, für die „eine (zumindest beinahe) ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung vorliegt, etwa eine mindestens achtstündige berufliche Tätigkeit oder auch Teilnahme an einer beruflichen Veranstaltung.“ Die Veranlassung muss zudem exakt dokumentiert werden. Wird eine Reise nunmehr als in einem durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich „auch die Kosten der Hin- und Rückreise zum und vom Reiseziel als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen“.

Eine Aufteilung unterbleibt jedoch auch weiterhin, wenn entweder der berufliche oder der private Aspekt von „bloß untergeordneter Bedeutung“ ist. Eine untergeordnete Bedeutung liegt etwa vor, wenn der private Reisezeitanteil nicht mehr als 10 Prozent beträgt oder der Reiseantritt fremdbestimmt war, das heißt: die Entsendung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgte.
Falls also eine Reise als zweifelsfrei „fremdbestimmtes“ Ereignis angesehen wird, dann können auch zukünftig die gesamten Reisekosten geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob anlässlich einer solchen fremdbestimmten Reise auch private Unternehmungen statt­finden. vw

Foto: bildagentur waldhäusl